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Behördenpost hochladen, Fristen erkennen, Antwort-Entwurf erhalten.

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Ihre Behördenpost

Neues Schreiben hochladen

So läuft es in drei Schritten
1HochladenFoto, PDF oder E-Mail-Text des Behördenschreibens.
2Analyse prüfenBehörde, Aktenzeichen, Beträge und Frist – automatisch erkannt.
3Antwort versendenFertigen Entwurf prüfen, kopieren, abschicken. Fertig.
Statt hochzuladen: Schreiben per E-Mail weiterleiten

Leiten Sie Behördenpost an Ihre persönliche Eingangsadresse weiter. Das Schreiben erscheint kurz darauf hier in der Liste – mit Absender, Frist und Antwort-Entwurf wie beim Upload.

Datei hierher ziehen oder
PDF, Foto (PNG/JPG) oder E-Mail-Text (.txt, .eml, .md) – maximal 10 MB

PostPilot liest das Schreiben … erkennt Behörde, Fristen, Beträge …

Mandanten

Für getrennte Kanzleiakten

Ordnen Sie Schreiben getrennten Akten zu. Einen Mandanten aufzulösen löscht keine Schreiben.

Ihre Schreiben

Noch keine Schreiben hochgeladen.

Fristen als Kalenderdatei (.ics) Liste als Tabelle (.csv)

Die Kalenderdatei enthält jede erkannte Frist als ganztägigen Termin mit Absender und Aktenzeichen. Erinnerungs-Mails vor Ablauf laufen zusätzlich mit, sobald Ihr Konto bestätigt ist.

Die Tabelle enthält eine Zeile je Schreiben mit acht Spalten: Mandant, Dateiname, Eingang, Behörde, Typ, Frist, Ampel und Resttage, getrennt durch Semikolon. Hat ein Schreiben keine erkannte Frist, bleiben Ampel und Resttage leer statt „in Ordnung“ zu behaupten. Die Datei beginnt mit einer Byte-Reihenfolge-Marke, damit Excel unter Windows „Behörde“ nicht als „Behörde“ liest. Sie ist eine Liste Ihrer Schreiben und kein Buchungsstapel: PostPilot führt keine Buchungsdaten, also weder Betrag noch Konto noch Soll und Haben.

Antwort-Entwurf

Was PostPilot hier tut und was nicht PostPilot stellt Ihnen Textbausteine bereit. Wir nehmen keine Würdigung Ihres Einzelfalls vor, beurteilen keine Erfolgsaussichten und ersetzen keine Steuerberatung. Was Sie schreiben und ob Sie es absenden, entscheiden Sie; im Zweifel lassen Sie sich beraten.

      

Rechnen

Bekanntgabe, Zuschlag und Zinsen

Drei Rechnungen aus der Abgabenordnung, ohne den Weg zurück auf die Startseite. PostPilot rechnet sie nicht im Browser nach: Jeder Knopf fragt dasselbe Regelwerk, das auch Ihre Schreiben auswertet, und zeigt dessen Antwort samt Herleitung und Fundstelle. Gespeichert wird dabei nichts.

Bekanntgabe und Einspruchsfrist

Wann gilt ein Verwaltungsakt als bekannt gegeben, und wann endet die Einspruchsfrist? Gerechnet wird ab dem Tag, an dem die Behörde den Brief zur Post gegeben oder den Verwaltungsakt abgesendet hat – nicht ab dem Datum, das auf dem Bescheid steht.

Säumniszuschlag

Eine Steuer wurde nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags an (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).

Deutsche Schreibweise: Komma für die Cent, Punkt für die Tausender.
Leer lassen, solange der Rückstand offen ist. Dann rechnet der Server bis heute.

Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen (§ 240 Abs. 2 AO).

Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben; das gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO (§ 240 Abs. 3 AO). Ob diese Zahlungsart vorliegt, entscheidet PostPilot nicht für Sie – kreuzen Sie das Feld nur an, wenn Sie es aus dem Bescheid oder von Ihrer Kanzlei wissen.

Zinsen

Nachzahlungs-, Stundungs- und Aussetzungszinsen. Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO); angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).

Die Zahl steht im Bescheid. Wann der Zinslauf beginnt, rechnet PostPilot nicht aus.

Warum hier kein Verspätungszuschlag steht: § 152 Abs. 5 AO gilt nach § 152 Abs. 8 Nr. 1 AO nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen. Für eine verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt es deshalb keinen Betrag, den PostPilot nach der Formel des Absatzes 5 ausrechnen könnte: Der Zuschlag kann festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO), und bei der Bemessung sind Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 8 Satz 2 AO). Eine Zahl an dieser Stelle wäre erfunden.

PostPilot
Behördenpost, endlich auf Autopilot.
Keine Rechts- oder Steuerberatung. Entwürfe müssen vor Versand geprüft werden.
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