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Behördenpost hochladen, Fristen erkennen, Antwort-Entwurf erhalten.
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Ihre Behördenpost
Neues Schreiben hochladen
So läuft es in drei Schritten
Statt hochzuladen: Schreiben per E-Mail weiterleiten
Leiten Sie Behördenpost an Ihre persönliche Eingangsadresse weiter. Das Schreiben erscheint kurz darauf hier in der Liste – mit Absender, Frist und Antwort-Entwurf wie beim Upload.
PostPilot liest das Schreiben … erkennt Behörde, Fristen, Beträge …
Mandanten
Für getrennte Kanzleiakten
Ordnen Sie Schreiben getrennten Akten zu. Einen Mandanten aufzulösen löscht keine Schreiben.
Ihre Schreiben
Noch keine Schreiben hochgeladen.
Fristen als Kalenderdatei (.ics) Liste als Tabelle (.csv)
Die Kalenderdatei enthält jede erkannte Frist als ganztägigen Termin mit Absender und Aktenzeichen. Erinnerungs-Mails vor Ablauf laufen zusätzlich mit, sobald Ihr Konto bestätigt ist.
Die Tabelle enthält eine Zeile je Schreiben mit acht Spalten: Mandant, Dateiname, Eingang, Behörde, Typ, Frist, Ampel und Resttage, getrennt durch Semikolon. Hat ein Schreiben keine erkannte Frist, bleiben Ampel und Resttage leer statt „in Ordnung“ zu behaupten. Die Datei beginnt mit einer Byte-Reihenfolge-Marke, damit Excel unter Windows „Behörde“ nicht als „Behörde“ liest. Sie ist eine Liste Ihrer Schreiben und kein Buchungsstapel: PostPilot führt keine Buchungsdaten, also weder Betrag noch Konto noch Soll und Haben.
Antwort-Entwurf
Rechnen
Bekanntgabe, Zuschlag und Zinsen
Drei Rechnungen aus der Abgabenordnung, ohne den Weg zurück auf die Startseite. PostPilot rechnet sie nicht im Browser nach: Jeder Knopf fragt dasselbe Regelwerk, das auch Ihre Schreiben auswertet, und zeigt dessen Antwort samt Herleitung und Fundstelle. Gespeichert wird dabei nichts.
Bekanntgabe und Einspruchsfrist
Wann gilt ein Verwaltungsakt als bekannt gegeben, und wann endet die Einspruchsfrist? Gerechnet wird ab dem Tag, an dem die Behörde den Brief zur Post gegeben oder den Verwaltungsakt abgesendet hat – nicht ab dem Datum, das auf dem Bescheid steht.
Säumniszuschlag
Eine Steuer wurde nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags an (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).
Zinsen
Nachzahlungs-, Stundungs- und Aussetzungszinsen. Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO); angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).
Warum hier kein Verspätungszuschlag steht: § 152 Abs. 5 AO gilt nach § 152 Abs. 8 Nr. 1 AO nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen. Für eine verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt es deshalb keinen Betrag, den PostPilot nach der Formel des Absatzes 5 ausrechnen könnte: Der Zuschlag kann festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO), und bei der Bemessung sind Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 8 Satz 2 AO). Eine Zahl an dieser Stelle wäre erfunden.