Offenlegungsfrist je Gesellschaft, mit Ampel.
Sie sehen sofort, wann Ihr Jahresabschluss fällig ist, wie das Verfahren danach abläuft und ob eine Änderung ins Transparenzregister gehört.
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Offenlegung und Transparenzregister gemeinsam im Blick
Bilanzstichtage, Übermittlungstermine und Änderungen betreffen unterschiedliche Pflichten. RegisterRadar führt ihren Stand je Gesellschaft zusammen.
Offenlegungsfrist
Der Jahresabschluss muss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag elektronisch beim Betreiber des Unternehmensregisters eingereicht sein.
Ordnungsgeld
Verfahren des Bundesamts für Justiz gegen die Geschäftsführer persönlich – wiederholbar, bis offengelegt ist (§ 335 HGB).
Transparenzregister
Änderungen an wirtschaftlich Berechtigten müssen unverzüglich gemeldet werden – seit dem Wegfall der Mitteilungsfiktion trägt die Meldung niemand mehr für Sie.
In drei Schritten zum Fristen-Radar
Gesellschaft anlegen, Frist im Blick behalten, Register nachziehen – zwei Pflichten, ein Vorgang.
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Gesellschaft anlegen
Rechtsform, Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs und Größenklasse nach § 267 HGB eintragen.
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Frist im Blick behalten
Die Frist rechnet sich aus Bilanzstichtag plus zwölf Monaten. Ampel grün, gelb ab 90 Resttagen, rot bei Überschreitung.
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Register nachziehen
Änderung angehakt: Warnung nach § 20 Abs. 1 GwG, damit das Transparenzregister nicht stehen bleibt.
Live-Beispiel: Ihr Fristen-Radar
Bilanzstichtag eingeben – RegisterRadar zeigt Ihre Frist, den Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens und den Transparenzregister-Status. Beispielwerte – in der App überwachen Sie Ihre echte Gesellschaft.
Ihre Gesellschaft
Angaben für den Fristen-Check:
So wird dieses Ergebnis berechnet
- Ordnungsgeld 2.500 bis 25.000 € – gegen jeden Geschäftsführer persönlich (§ 335 HGB)
- Ordnungsgeldverfahren in Stufen: 2.500 € bei der Androhung, bis 25.000 € in der Höchststufe (§ 335 HGB)
Die Angaben sind Rechtsstand und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer der Einzelfall; die Fundstellen stehen daneben, damit Sie sie nachlesen können.
Wie hoch ist das Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses?
Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 und höchstens 25.000 € (§ 335 Abs. 1 HGB). Das Bundesamt für Justiz droht es zuerst an; ab Zugang bleiben sechs Wochen zum Offenlegen. Danach wird festgesetzt und erneut angedroht. Wer verspätet offenlegt, zahlt herabgesetzt 500 oder 1.000 €. Betroffen sind die Geschäftsführer, daneben kann die Gesellschaft verfolgt werden.
Bis wann muss der Jahresabschluss einer GmbH offengelegt werden?
Die Frist endet zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei einem Stichtag zum 31. Dezember 2025 ist der 31. Dezember 2026 der letzte Tag. Die Frist läuft unabhängig davon, ob Ihr Abschluss fertig ist. Gleiches gilt für die UG (haftungsbeschränkt), die GmbH & Co. KG und die AG. RegisterRadar rechnet den Termin je Gesellschaft aus.
Wann muss ich eine Gesellschafteränderung ans Transparenzregister melden?
Unverzüglich. § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG verlangt die Mitteilung an das Transparenzregister, sobald sich die wirtschaftlich Berechtigten ändern – etwa nach einem Gesellschafterwechsel. Eine feste Tagesfrist nennt die Regel nicht, aufschieben können Sie die Meldung trotzdem nicht. RegisterRadar markiert jede erfasste Änderung sofort als Warnung. Ohne Änderung bleibt der Status auf stabilem Monitoring.
Ab wann wird die Offenlegungsfrist kritisch?
RegisterRadar schaltet die Ampel 90 Tage vor dem Fristende auf Gelb. Die Frist ist der Bilanzstichtag plus zwölf Monate. Über 90 Resttage bleibt die Anzeige grün, ab dem ersten Tag nach Ablauf wird sie rot und zählt die überschrittenen Tage. Rot heißt: Das Ordnungsgeldverfahren läuft oder steht unmittelbar bevor.
Gilt die Offenlegungspflicht auch für eine UG oder eine Kleinstkapitalgesellschaft?
Ja. Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH: gleiche Frist von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag, gleicher Ordnungsgeldrahmen von 2.500 bis 25.000 €. RegisterRadar unterscheidet GmbH, UG, GmbH & Co. KG und AG sowie die Größenklassen Kleinst-, kleine und mittelgroße/große Kapitalgesellschaft und rechnet jede Frist einzeln aus.
Was sich für Sie ändert
Heute
- Stichtage stehen in einer Excel-Liste, die niemand pflegt.
- Die Frist fällt auf, wenn Post vom Register kommt.
- Gesellschafteränderung passiert, die Transparenzregister-Meldung bleibt liegen.
- Mehrere Gesellschaften, mehrere Stichtage, alles im Kopf.
Mit RegisterRadar
- Frist automatisch berechnet: Bilanzstichtag plus zwölf Monate.
- Ampel grün, gelb ab 90 Resttagen, rot bei Überschreitung.
- Ordnungsgeldrahmen 2.500 bis 25.000 €, Ablauf mit der Sechs-Wochen-Frist.
- Änderung angehakt: Warnung nach § 20 Abs. 1 GwG.
Aktuell kostenlos
Alles enthalten
Nutzen Sie derzeit sämtliche Funktionen kostenlos. Sie brauchen keine Kreditkarte und gehen kein Abonnement ein.
- Sämtliche Funktionen, auch Export und Erinnerungen
- Keine Kreditkarte, keine Zahlungsdaten
- Kein Abonnement, keine Testphase, die sich verlängert
- Ein kostenloses Konto brauchen Sie nur zum Speichern und für Erinnerungen
Das Konto ist kostenlos und erforderlich, damit Ihre Vorgänge und Fristen gespeichert werden können.
Die Gebühren des Unternehmensregisters für die Offenlegung zahlen Sie dort direkt.
Häufige Fragen
Mein Steuerberater legt doch offen – oder?
Nur wenn er ausdrücklich beauftragt ist. In der Praxis übernimmt die Kanzlei die Erstellung, die Einreichung bleibt aber oft liegen – das Ordnungsgeldverfahren trifft dann Sie als Geschäftsführer, nicht die Kanzlei. RegisterRadar überwacht die Frist unabhängig davon; einreichen müssen Sie oder Ihre Kanzlei.
Was ist der „Auffangtatbestand“ im Transparenzregister?
Der Begriff meint den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG: Lässt sich keine natürliche Person mit mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte feststellen, melden Sie Ihren gesetzlichen Vertreter oder geschäftsführenden Gesellschafter. Die frühere Mitteilungsfiktion aus dem Handelsregister ist dagegen seit dem 01.08.2021 entfallen – gemeldet wird seitdem in jedem Fall selbst. Wer das unterlässt, riskiert ein Bußgeld – RegisterRadar führt die Änderung als Vorgang mit Fristhinweis; die Meldung nehmen Sie selbst vor.
Wie kommt RegisterRadar an meinen Abschluss?
Gar nicht: RegisterRadar nimmt keinen Jahresabschluss entgegen und reicht ihn nicht ein. Sie hinterlegen Rechtsform, Größenklasse nach § 267 HGB und Bilanzstichtag, daraus rechnet die App Frist und Ordnungsgeldrahmen. Eingereicht wird beim Unternehmensregister von Ihnen oder Ihrer Kanzlei.
Gilt das auch für Vereine und Stiftungen?
Nein. RegisterRadar rechnet für GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co. KG und AG; ein Modul für Vereine oder Stiftungen gibt es nicht. Für sie gelten eigene Melde- und Offenlegungspflichten, die die App nicht abbildet.
Gilt die 12-Monats-Frist auch für meine UG?
Ja – die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH. Gleiche Offenlegungspflicht, gleiche Frist, gleiches Ordnungsgeldverfahren. Auch Kleinstkapitalgesellschaften müssen offenlegen, nur in vereinfachter Form.
Mein Abschluss ist noch nicht fertig – läuft die Frist trotzdem?
Leider ja. Die Frist endet 12 Monate nach dem Bilanzstichtag, unabhängig davon, ob Ihr Abschluss fertig ist. Deshalb ist es so wichtig, die Erstellung früh anzustoßen – und genau deshalb fängt RegisterRadar die Überwachung schon am Stichtag an, nicht erst kurz vor Schluss.
Ich habe mehrere Gesellschaften – muss ich jede einzeln im Kopf behalten?
Nein. Sie hinterlegen jede Gesellschaft einmal mit ihrem Stichtag, und das Cockpit zeigt alle Fristen nebeneinander – mit Ampel, welche zuerst Aufmerksamkeit braucht.
Was passiert bei einer Gesellschafteränderung genau?
Dann wird es doppelt kritisch: Neben dem Handelsregister droht die Transparenzregister-Falle. Die automatische Übernahme aus dem Handelsregister ist zum 01.08.2021 entfallen. Die Meldung an das Transparenzregister müssen Sie seitdem in jedem Fall selbst vornehmen. RegisterRadar schlägt genau dann Alarm.
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