← Alle Beiträge

Der Auffangtatbestand: die Transparenzregister-Falle nach der Gesellschafteränderung

30. Juli 2026 · RegisterRadar Redaktion

Lange galt: Was im Handelsregister steht, gilt automatisch als ins Transparenzregister übertragen. Diese „Mitteilungsfiktion" wurde mit der GwG-Novelle massiv eingeschränkt. Heute müssen Änderungen an wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich selbst gemeldet werden.

Die Falle schnappt vor allem nach Gesellschafteränderungen, Anteilsübertragungen oder Geschäftsführerwechseln zu: Viele Gesellschaften gehen davon aus, der Notartermin habe alles erledigt. Hat er nicht immer. Der Auffangtatbestand des § 20 GwG verlangt die aktive Meldung — und das Bußgeld fragt nicht nach Unwissenheit.

Die Praxis-Regel: Nach jeder Veränderung im Gesellschafterkreis prüfen, ob eine Meldung an das Transparenzregister nötig ist. Im Zweifel melden — eine Meldung zu viel kostet nichts, eine zu wenig kann teuer werden.

RegisterRadar fragt genau das bei jeder hinterlegten Gesellschaft ab und hält den Status sichtbar.

Mehr als Lesen: RegisterRadar kostenlos ausprobieren →