Bilanzstichtag + 12 Monate: die Offenlegungsfrist richtig rechnen
Zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag — die Formel klingt einfach. In der Praxis scheitert sie an drei Stellen: am falschen Startpunkt, an der Frage, was genau offenzulegen ist, und am elektronischen Einreichweg. Dieser Beitrag rechnet die Frist sauber durch.
Die Grundregel: Stichtag plus zwölf Monate
Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag elektronisch beim Betreiber des Unternehmensregisters einreichen. Der Bilanzstichtag ist der letzte Tag Ihres Geschäftsjahrs — bei den meisten Gesellschaften der 31. Dezember.
Die Regel gilt für die GmbH genauso wie für die UG (haftungsbeschränkt); auch die GmbH & Co. KG ist betroffen. Und sie gilt unabhängig davon, ob Ihr Abschluss schon fertig ist: Die Frist läuft ab dem Stichtag, nicht ab der Erstellung. Ein unfertiger Abschluss schiebt die Frist nicht hinaus.
Drei Rechenbeispiele
Die Rechnung ist immer dieselbe — Stichtag plus zwölf Monate:
| Bilanzstichtag | Offenlegung spätestens bis |
|---|---|
| 31.12.2025 | 31.12.2026 |
| 30.06.2025 | 30.06.2026 |
| 31.03.2025 | 31.03.2026 |
Sie sehen das Muster: Das Fristende ist immer der Stichtag des Folgejahrs. Bei einem abweichenden Geschäftsjahr ändert sich nur der Ausgangspunkt, nicht die Logik. Rechnen Sie nicht in Monaten ab „irgendwann im Frühjahr" — nehmen Sie das konkrete Datum aus dem letzten Abschluss.
Ein zweiter Stolperstein ist das Kalenderjahr der Einreichung. Für den Stichtag 31.12.2025 reichen Sie im Jahr 2026 ein. Wer am Jahresanfang denkt, „das betrifft mich erst nächstes Jahr", hat formal recht — verliert aber leicht den Überblick, wenn das nächste Jahr dann tatsächlich da ist.
Ein Sonderfall ist das Rumpfgeschäftsjahr, etwa nach einer Umwandlung oder einer Verschiebung des Geschäftsjahrs: Dann zählt der neue Stichtag — die Zwölf-Monats-Logik bleibt unverändert.
Was genau offenzulegen ist
Offenzulegen ist der Jahresabschluss — in elektronischer Form. Wie umfangreich er ausfallen muss, hängt von der Größenklasse Ihrer Gesellschaft ab. Die Spanne reicht von stark vereinfachten Unterlagen bis zum vollständigen Abschluss mit umfangreichen Angaben.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Erstellung und Einreichung. Ihre Kanzlei erstellt den Abschluss in der passenden Form. Die Einreichung beim Register ist ein eigener Schritt — und genau der bleibt in der Praxis häufig liegen.
Die Größenklassen nach § 267 HGB
§ 267 HGB teilt Kapitalgesellschaften in Größenklassen ein. Für die Offenlegung zählt die Einordnung, weil sie den Umfang der einzureichenden Unterlagen bestimmt:
- Kleinstkapitalgesellschaften dürfen die vereinfachten Einstellungsformen nutzen — der Aufwand bleibt überschaubar.
- Kleine Kapitalgesellschaften profitieren ebenfalls von Erleichterungen, legen aber schon mehr offen.
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen den Abschluss in voller Form offenlegen.
Viele kleine GmbHs und UGs fallen in die erste Gruppe. Das ändert nichts an der Pflicht selbst: Auch Kleinstkapitalgesellschaften müssen offenlegen — nur in vereinfachter Form. Wer gar nichts einreicht, ist nicht „zu klein für die Pflicht", sondern im Verzug.
Der elektronische Weg: Unternehmensregister und Bundesanzeiger
Eingereicht wird elektronisch beim Betreiber des Unternehmensregisters; im allgemeinen Sprachgebrauch ist oft vom Bundesanzeiger die Rede. Einreichung auf Papier ist dafür nicht vorgesehen.
In der Praxis gibt es zwei Wege an die Daten: Entweder kommt der Abschluss direkt aus der Buchhaltung — etwa aus DATEV, lexoffice oder sevdesk — und wird als XBRL-Datei aufbereitet. Oder Sie laden die fertige Datei im XBRL- oder PDF-Format selbst hoch.
Die Größenklasse entscheidet, welche Form die richtige ist. RegisterRadar wählt die passende Einstellungsform automatisch und reicht im Autopilot-Tarif eigenständig beim Bundesanzeiger ein.
Die drei typischen Rechenfehler
Erstens: die Frist ab der Erstellung rechnen statt ab dem Stichtag. Wer den Abschluss im Oktober fertig bekommt und meint, die Uhr starte jetzt, liegt fast ein Jahr daneben.
Zweitens: glauben, ein unfertiger Abschluss schiebe die Frist. Tut er nicht. Deshalb gehört die Erstellung früh angestoßen — und die Überwachung beginnt am Stichtag, nicht erst kurz vor Schluss.
Drittens: sich auf die Kanzlei verlassen, ohne den Auftrag zu prüfen. Erstellung und Einreichung sind zwei Leistungen. Was nicht ausdrücklich beauftragt ist, passiert im Zweifel nicht — das Verzugsgeld trifft dann Sie als Geschäftsführer, nicht die Kanzlei.
Praxis-Beispiel: UG mit Stichtag 31. Dezember
Ein UG-Gründer, das erste volle Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2025. Der Ablauf: Im Januar 2026 hinterlegt er die UG mit Stichtag und Größenklasse im Fristen-Radar — das Fristende 31.12.2026 steht ab sofort im Cockpit. Im Frühjahr gehen die Buchhaltungsdaten an die Kanzlei. Die UG fällt in die Klasse der Kleinstkapitalgesellschaften und kann die vereinfachte Form nutzen. Im Herbst liegt der Abschluss vor, im November wird elektronisch eingereicht, der Beleg geht ins Archiv.
Damit ist das erste Jahr erledigt — und weil der Stichtag hinterlegt bleibt, beginnt der Countdown für das Folgejahr automatisch von vorn. Genau diese Wiederholung macht die Frist tückisch: Sie kommt jedes Jahr, auch in denen, in denen alles andere dringender erscheint.
Mehrere Gesellschaften: jede Frist einzeln rechnen
Bei einer Holding oder mehreren Beteiligungen gilt die Zwölf-Monats-Regel für jede Gesellschaft separat — mit jeweils eigenem Stichtag und eigenem Fristende. Zwei Gesellschaften mit demselben Stichtag sind der seltene Glücksfall; unterschiedliche Geschäftsjahre sind eher die Regel.
Im Kopf lassen sich drei, vier oder fünf Stichtage nicht zuverlässig verwalten. Sie hinterlegen jede Gesellschaft einmal mit ihrem Stichtag, und das Cockpit zeigt alle Fristen nebeneinander — mit der Ampel, welche zuerst Aufmerksamkeit braucht.
Die Offenlegungsfrist ist immer Bilanzstichtag plus zwölf Monate — für GmbH und UG gleichermaßen. Was Sie einreichen müssen, richtet sich nach der Größenklasse; eingereicht wird elektronisch beim Betreiber des Unternehmensregisters.
Wer Stichtag, Größenklasse und Einreichweg einmal sauber festlegt, muss die Frist nie wieder im Kopf nachrechnen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Wie Sie im Einzelfall vorgehen, besprechen Sie mit Ihrer Kanzlei.