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Grundlagen

Offenlegung oder Transparenzregister: zwei Pflichten

12. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · RegisterRadar Redaktion
Kurzantwort

Die Offenlegung nach § 325 HGB hat einen festen Termin: spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag. Die Mitteilung ans Transparenzregister nach § 20 GwG hat keinen; sie hängt an einem Ereignis und ist unverzüglich zu erledigen. Deshalb gehört die eine in den Kalender und die andere in eine Ereignisliste.

Beide Pflichten heißen im Alltag „Register“, beide treffen dieselbe GmbH, und beide werden vom selben Menschen erledigt. Sonst haben sie nichts gemeinsam: verschiedene Gesetze, verschiedene Auslöser, verschiedene Adressaten und zwei Sanktionssysteme, die nicht einmal denselben Namen tragen. Wer sie als einen Vorgang behandelt, übersieht regelmäßig die Pflicht ohne Kalendertag.

Der Unterschied auf einen Blick

Offenlegung nach § 325 HGB
  • Auslöser: der Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs
  • Termin: spätestens ein Jahr danach (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB)
  • Adressat: die das Unternehmensregister führende Stelle, elektronisch
  • Verpflichtet: die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, für die Gesellschaft
  • Sanktion: Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz nach § 335 HGB
Ein fester Termin je Geschäftsjahr, planbar.
Transparenzregister nach § 20 GwG
  • Auslöser: jede Änderung bei den wirtschaftlich Berechtigten
  • Termin: unverzüglich, ohne Kalendertag
  • Adressat: die registerführende Stelle, elektronisch
  • Verpflichtet: juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften
  • Sanktion: Bußgeld nach § 56 GwG
Kein Termin im Kalender, sondern ein Ereignis im Betrieb.
Zwei Pflichten, die nichts voneinander wissen

Die rechte Spalte ist die gefährlichere, gerade weil sie harmloser aussieht. Eine Pflicht ohne Kalendertag erscheint in keinem Fristenplan, der nach Daten sortiert. Sie wird deshalb nicht versäumt, sondern übersehen.

Die Offenlegung: ein Jahr, dann sechs Wochen

§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, für die Gesellschaft den festgestellten Jahresabschluss und die weiteren dort genannten Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen. Nach Satz 2 sind sie der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung zu übermitteln.

Der Termin steht in § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB: „Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.“ Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, ist das der 31. Dezember des Folgejahres. Wie die Frist im Einzelnen gerechnet wird, steht in unserem Beitrag Bilanzstichtag plus 12 Monate.

  1. Stichtag plus 12 Monate Frist abgelaufen § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB. Ab hier kann das Bundesamt für Justiz tätig werden.
  2. Androhung Sechs Wochen ab Zugang § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB: Unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe ist aufzugeben, binnen sechs Wochen vom Zugang der Androhung an der Pflicht nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Satz 2: Mit der Androhung werden zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt.
  3. nach sechs Wochen Festsetzung und erneute Androhung § 335 Abs. 4 Satz 1 HGB: Wurde weder erfüllt noch gerechtfertigt, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen.
  4. bei später Erfüllung Herabsetzung § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB sieht eine Herabsetzung vor, wenn die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt wurde.
Was nach dem Fristablauf passiert

Der Rahmen steht in § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB: „Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro.“ Und § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB ist die Stelle, an der viele Betriebe Zeit verlieren: Der Einspruch gegen die Androhung und gegen die Kostenentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Was auf eine Androhung hin zu tun ist, ordnet der Beitrag Ordnungsgeld angedroht ein.

Wiedereinsetzung ist möglich, aber eng befristet

§ 335 Abs. 5 HGB: Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer Pflicht nachzukommen, ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen, die versäumte Handlung spätestens sechs Wochen nach Wegfall nachzuholen.

Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach einem Jahr seit Ablauf der Sechswochenfrist ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

Das Transparenzregister: ein Ereignis, kein Datum

§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG verlangt von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften, die Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG zu ihren wirtschaftlich Berechtigten „einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen“.

Vier Verben, und nur eines davon hat mit einer Meldung zu tun. Die drei anderen sind Dauerpflichten: einholen, aufbewahren, aktuell halten. Wer nur an das Melden denkt, erfüllt drei Viertel der Norm nicht.

Die fünf Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG
NummerAngabe
Nr. 1Vor- und Nachname
Nr. 2Geburtsdatum
Nr. 3Wohnort
Nr. 4Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Nr. 5alle Staatsangehörigkeiten

Bei der Angabe zu Art und Umfang ist nach § 20 Abs. 1 Satz 5 GwG anzugeben, woraus nach § 19 Abs. 3 GwG die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt. Einzelheiten dazu stehen im Beitrag Transparenzregister melden: die fünf Angaben.

Eine Entlastung, die viele noch im Kopf haben, gibt es nicht mehr: Die frühere Mitteilungsfiktion, nach der Angaben aus dem Handelsregister als übertragen galten, ist zum 1. August 2021 ersatzlos entfallen. Der heutige § 20 Abs. 2 GwG regelt etwas anderes, nämlich Mitteilungen nicht eingetragener Vereinigungen über Änderungen von Bezeichnung oder Sitz, Verschmelzung und Auflösung. Der Beitrag Die Mitteilungsfiktion gibt es seit 2021 nicht mehr ordnet das ein.

Zwei Sanktionssysteme, die nicht dasselbe sind

Auch am Ende trennen sich die beiden Pflichten. Das eine Verfahren heißt Ordnungsgeld, das andere Bußgeld, und der Unterschied ist nicht sprachlich.

Praktisch folgt daraus eine Arbeitsteilung im Jahresplan: Die Offenlegung gehört in den Kalender, die Transparenzregister-Pflicht in die Checkliste für Ereignisse. Anteilsübertragung, Gesellschafterwechsel, Umfirmierung, Wechsel des gesetzlichen Vertreters bei fiktiver Berechtigung: jedes davon löst die Mitteilungspflicht aus, unabhängig davon, welcher Monat gerade ist.

RegisterRadar überwacht beide Seiten: den Termin aus dem Bilanzstichtag und die Änderungen, die eine Mitteilung auslösen. Der Dienst nimmt dabei keinen Jahresabschluss entgegen, reicht nichts beim Unternehmensregister ein und meldet nichts an das Transparenzregister; er überwacht Fristen und meldet Änderungen an. Wie sich beides in einen Jahresplan bringen lässt, zeigt der Beitrag Registerpflichten der GmbH im Jahresplan.

Häufige Fragen

Ersetzt die Offenlegung des Jahresabschlusses die Meldung ans Transparenzregister?

Nein. Es sind zwei getrennte Pflichten aus zwei Gesetzen mit zwei Adressaten. Die Offenlegung nach § 325 HGB geht an die das Unternehmensregister führende Stelle, die Mitteilung nach § 20 GwG an die registerführende Stelle des Transparenzregisters.

Bis wann muss der Jahresabschluss offengelegt werden?

Spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs, auf das sich die Unterlagen beziehen (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB). Bei einem Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist das der 31. Dezember des Folgejahres.

Welche Frist gilt für die Meldung ans Transparenzregister?

Keine mit Kalendertag. § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG verlangt die Mitteilung „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern nach der Änderung. Daneben bestehen die Dauerpflichten, die Angaben einzuholen, aufzubewahren und auf aktuellem Stand zu halten.

Wie hoch ist das Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung?

Mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro (§ 335 Abs. 1 Satz 4 HGB). Vorher steht immer eine Androhung mit einer Frist von sechs Wochen ab deren Zugang; ein Einspruch dagegen hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Offenlegung nach § 325 HGB hat einen festen Termin: spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag. Die Mitteilung ans Transparenzregister nach § 20 GwG hat keinen; sie hängt an einem Ereignis und ist unverzüglich zu erledigen. Deshalb gehört die eine in den Kalender und die andere in eine Ereignisliste.

Auch die Folgen unterscheiden sich. Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB ist ein Beugemittel mit Androhung, Sechswochenfrist und Herabsetzung bei später Erfüllung, Rahmen 2.500 bis 25.000 Euro. Das Bußgeld nach § 56 GwG ahndet den Verstoß, Grundrahmen bis 150.000 Euro bei Vorsatz, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen nach Absatz 3 bis zu einer Million Euro.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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