Fristen

Jahresabschluss offenlegen: der Zeitplan, der die Frist hält

Fristen · 2. August 2026 · 6 Min. Lesezeit · RegisterRadar Redaktion

Die Offenlegungsfrist ist eine der wenigen Fristen, die niemand übersieht — und die trotzdem regelmäßig reißt. Der Grund ist selten Vergesslichkeit, sondern Rückwärtsrechnen: Wer im Dezember an die Offenlegung denkt, denkt an den falschen Monat. Vor der Übermittlung liegen Aufstellung, gegebenenfalls Prüfung und Feststellung. Dieser Beitrag legt den Zeitplan an, nennt die gesetzlichen Termine und zeigt, was ein Ordnungsgeldverfahren wirklich auslöst.

Die Frist steht in einem Satz

§ 325 Abs. 1a HGB ist unmissverständlich: Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, endet die Frist für das Jahr 2026 also am 31. Dezember 2027.

Zwei Punkte daran werden oft falsch erinnert:

Die Frist ist eine Höchstfrist, kein Termin

Ein Jahr nach dem Stichtag ist der späteste zulässige Zeitpunkt. Nichts hindert Sie daran, früher offenzulegen — und nichts spricht dafür, den letzten Werktag anzusteuern.

Wer den 31. Dezember als Termin plant, plant ohne Puffer für Rückfragen, Serverlast und Feiertage.

Rückwärts gerechnet: der Zeitplan

Die Offenlegung ist der letzte Schritt einer Kette. Davor liegt die Aufstellung des Jahresabschlusses, für die das Gesetz eigene Fristen kennt (§ 264 Abs. 1 HGB):

Aufstellungsfristen nach § 264 Abs. 1 HGB
GesellschaftAufstellung des Jahresabschlusses
Kapitalgesellschaft (Regelfall)in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB)auch später zulässig, wenn es einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht — jedoch innerhalb der ersten sechs Monate

Daraus ergibt sich ein Plan, der nicht auf Zuruf funktioniert, sondern auf Termine:

  1. Stichtag Geschäftsjahr endet Ab hier läuft die Jahresfrist des § 325 Abs. 1a HGB.
  2. Monat 3 bis 6 Aufstellung Drei Monate im Regelfall, bei kleinen Kapitalgesellschaften bis zu sechs (§ 264 Abs. 1 HGB).
  3. danach Prüfung, soweit prüfungspflichtig Größenabhängig. Wer prüfungspflichtig ist, plant den Abschlussprüfer früh ein — nicht im Herbst.
  4. danach Feststellung Beschluss der Gesellschafter. Ohne Feststellung fehlt die Grundlage für die Offenlegung.
  5. Monat 9 bis 10 Übermittlung Elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle — mit zwei bis drei Monaten Abstand zur Höchstfrist.
  6. Monat 12 Gesetzliche Höchstfrist Spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag. Dieser Punkt ist der Notausgang, nicht der Plan.
Vom Bilanzstichtag zur eingestellten Offenlegung

Der Abstand zwischen Übermittlung und Höchstfrist ist der eigentliche Trick. Er kostet nichts und fängt genau die Fälle auf, die sonst teuer werden: eine fehlende Unterschrift, ein verschobener Gesellschaftertermin, ein Zugang, der nicht funktioniert.

Was passiert, wenn die Frist reißt

Bei Versäumung leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein (§ 335 Abs. 1 HGB). Es richtet sich gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs — und kann zusätzlich gegen die Kapitalgesellschaft selbst geführt werden.

Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro. Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB gelten nach § 335 Abs. 1a HGB deutlich höhere Rahmen.

Entscheidend ist der Ablauf, denn er enthält eine Rettungsleine:

  1. Androhung mit Kostenentscheidung Das Bundesamt droht ein Ordnungsgeld in bestimmter Höhe an und legt Ihnen zugleich die Verfahrenskosten auf (§ 335 Abs. 3 HGB).
  2. Sechs Wochen ab Zugang In dieser Frist können Sie die Offenlegung nachholen oder die Unterlassung mittels Einspruchs rechtfertigen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Festsetzung und Wiederholung Wer die Frist ungenutzt verstreichen lässt, bekommt das Ordnungsgeld festgesetzt — und die Verfügung wird unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes wiederholt (§ 335 Abs. 4 Satz 1 HGB).
  4. Herabsetzung bei später Erfüllung Wer die Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, bekommt das Ordnungsgeld herabgesetzt — die Beträge stehen im nächsten Abschnitt.
Der Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB

Die Herabsetzung nach § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB ist keine Kulanz, sondern gebunden: Das Bundesamt hat das Ordnungsgeld herabzusetzen auf 500 Euro, wenn von den Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht wurde; auf 1.000 Euro bei einer kleinen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB; auf 2.500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden war und die ersten beiden Fälle nicht vorliegen; und jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten wurde.

Praktische Folge: Eine zugestellte Androhung ist kein Grund zu resignieren, sondern der Startschuss für sechs Wochen konzentrierte Arbeit. Wie Sie diese Wochen nutzen, steht in Verzugsgeld vermeiden: die Offenlegungsfrist einhalten.

Wen es trifft — und warum das die Kanzlei nicht abnimmt

Das Verfahren richtet sich gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, also gegen die Geschäftsführung persönlich, und kann daneben gegen die Gesellschaft geführt werden. Die Pflicht lässt sich delegieren, die Verantwortung nicht.

Ein Satz in § 335 Abs. 1 HGB schließt außerdem die häufigste Verteidigung aus: Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass eine vorausgehende Pflicht noch nicht erfüllt ist — etwa die Aufstellung des Jahresabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags. Wer noch nicht aufgestellt hat, ist deshalb nicht entschuldigt, sondern doppelt im Verzug.

Genau dafür ist RegisterRadar gebaut: Aus dem Bilanzstichtag ergibt sich die Frist, und die Marke zeigt sie mit Vorlauf statt am Ende. Die Zwischenschritte — Aufstellung, Prüfung, Feststellung, Übermittlung — stehen als eigene Punkte davor, damit nicht der letzte Schritt die ganze Kette trägt.

Dazu kommt der Nebeneffekt, der in der Praxis oft der wichtigere ist: Wer die Offenlegung terminiert, stolpert dabei über die Änderungen im Gesellschafterkreis, die eine eigene Meldepflicht auslösen können. Beides gehört in denselben Kalender.

Häufige Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss offengelegt werden?

Spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs, auf das sich die Unterlagen beziehen (§ 325 Abs. 1a HGB). Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, ist das der 31. Dezember des Folgejahres. Maßgeblich ist der Stichtag, nicht der Zeitpunkt der Feststellung.

Wohin wird der Jahresabschluss übermittelt?

An die das Unternehmensregister führende Stelle, elektronisch und zur Einstellung in das Unternehmensregister (§ 325 Abs. 1 HGB). Der frühere Weg über den Bundesanzeiger als Veröffentlichungsort entspricht nicht mehr der geltenden Fassung.

Wie hoch ist das Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung?

Mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro (§ 335 Abs. 1 Satz 4 HGB). Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gelten nach § 335 Abs. 1a HGB deutlich höhere Rahmen. Wer die Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, bekommt den Betrag gebunden herabgesetzt — auf 500 Euro bei Kleinstkapitalgesellschaften, 1.000 Euro bei kleinen Kapitalgesellschaften.

Was kann ich tun, wenn die Androhung schon da ist?

Sie haben sechs Wochen ab Zugang der Androhung, um die Offenlegung nachzuholen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen (§ 335 Abs. 3 HGB). Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Wird die Frist ungenutzt versäumt, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld fest und wiederholt die Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes.

Hilft es, dass der Jahresabschluss noch nicht aufgestellt ist?

Nein. § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB stellt ausdrücklich klar, dass dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht, wenn eine vorausgehende Pflicht wie die Aufstellung des Abschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags noch nicht erfüllt ist.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Offenlegungsfrist endet spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB), und offengelegt wird elektronisch an das Unternehmensregister. Vor der Übermittlung liegen Aufstellung, gegebenenfalls Prüfung und Feststellung — planen Sie rückwärts, nicht vorwärts.

Reißt die Frist, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren von 2.500 bis 25.000 Euro gegen die Geschäftsführung und gegebenenfalls gegen die Gesellschaft (§ 335 HGB).

Die sechs Wochen ab Zugang der Androhung sind die entscheidende Frist: Wer in ihr offenlegt, wendet die Festsetzung ab; wer nur kurz danach erfüllt, bekommt den Betrag gebunden herabgesetzt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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