Bilanzstichtag plus 12 Monate: Offenlegungsfrist berechnen
Fristen · 5. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · RegisterRadar Redaktion„Bilanzstichtag plus zwölf Monate" ist die richtige Faustformel, beantwortet aber nicht die Frage, die Sie gerade haben: Auf welchen Kalendertag fällt das Fristende genau, und was gilt bei abweichendem Geschäftsjahr, Rumpfgeschäftsjahr oder einem Stichtag zum 29. Februar? Dieser Beitrag rechnet die Frist des § 325 Abs. 1a HGB Schritt für Schritt aus, mit fünf Stichtagen als Probe.
Was § 325 Abs. 1a HGB verlangt
Der Satz, um den es geht, ist kurz. Nach § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB sind die Unterlagen spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Verpflichtet sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB), also die Geschäftsführung persönlich. Übermittelt wird elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle (Satz 2).
Das Gesetz sagt Abschlussstichtag, die Praxis sagt Bilanzstichtag. Gemeint ist derselbe Tag: der Schluss des Geschäftsjahrs, für den nach § 242 Abs. 1 HGB die Bilanz aufzustellen ist. Beim Kalenderjahr ist das der 31. Dezember, beim abweichenden Geschäftsjahr dessen letzter Tag, beim Rumpfgeschäftsjahr der Tag, an dem es endet.
Zwölf Monate laufen ab dem Bilanzstichtag, nicht ab der Fertigstellung des Abschlusses. Sie laufen, während aufgestellt, geprüft und festgestellt wird, und auch dann, wenn nichts davon geschieht.
Deshalb steht das Fristende schon am Tag nach dem Stichtag fest.
So rechnen Sie das Fristende aus
„Ein Jahr nach einem Datum" ist keine Umgangssprache, sondern eine Rechenregel des BGB. Drei Sätze genügen:
- § 187 Abs. 1 BGB: Der Tag, in den das Ereignis fällt, wird nicht mitgerechnet. Der Bilanzstichtag zählt also nicht mit.
- § 188 Abs. 2 BGB: Die Frist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht.
- § 188 Abs. 3 BGB: Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
- Den richtigen Stichtag festhalten Der letzte Tag des Geschäftsjahrs, auf das sich der Abschluss bezieht. Nicht das Datum der Aufstellung oder Feststellung.
- Ein Jahr addieren Gleiche Tageszahl, gleicher Monat, Jahreszahl plus eins (§ 188 Abs. 2 BGB).
- Auf den Monatsletzten kappen Fehlt dieser Tag im Zielmonat, gilt dessen letzter Tag (§ 188 Abs. 3 BGB). Praktisch betrifft das nur den 29. Februar.
- Das Ergebnis als Enddatum lesen Gewahrt bis zum Ablauf dieses Tages (§ 188 Abs. 1 BGB). Eine Höchstfrist, kein Termin.
Schritt 3 ist der einzige, an dem eine Tabellenkalkulation gefährlich wird: Viele Datumsfunktionen lassen den 29. Februar plus ein Jahr auf den 1. März überlaufen, also auf einen Tag, an dem die Frist schon abgelaufen wäre.
Fünf Stichtage, fünf Fristenden
Die Formel an konkreten Daten. Die Frist ist jeweils bis zum Ablauf des genannten Tages gewahrt:
| Bilanzstichtag | Fall | Frist endet mit Ablauf des |
|---|---|---|
| 31.12.2025 | Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr | 31.12.2026 |
| 30.06.2026 | abweichendes Geschäftsjahr | 30.06.2027 |
| 30.09.2025 | Rumpfgeschäftsjahr, etwa nach Gründung | 30.09.2026 |
| 29.02.2028 | Schaltjahr, im Zieljahr fehlt der 29. Februar | 28.02.2029 |
| 31.12.2025 | kapitalmarktorientiert nach § 264d HGB | 30.04.2026 |
Die letzte Zeile ist die einzige Ausnahme von der Jahresfrist: Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d HGB beträgt die Frist längstens vier Monate (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB). Auch dort greift die Kappung, denn einen 31. April gibt es nicht.
Am Fristende nichts ändert dagegen die Größenklasse. Ob Ihre Gesellschaft nach § 267 HGB klein oder mittelgroß ist und ob sie die Merkmale des § 267a HGB erfüllt, entscheidet über Umfang und Erleichterungen, nicht über den Tag. Welche Erleichterungen das sind, steht in Kleinstkapitalgesellschaft: Erleichterungen bei der Offenlegung.
Was die Frist nicht verschiebt
Vier verbreitete Annahmen über eine Verlängerung halten nicht stand:
- Der Feststellungsbeschluss verschiebt nichts. Maßgeblich ist allein der Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB). Eine späte Gesellschafterversammlung verkürzt Ihre Restzeit, nicht die Frist.
- Die Aufstellungsfrist ist eine andere Frist. Aufzustellen ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr; kleine Kapitalgesellschaften dürfen später aufstellen, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate und nur, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB).
- Ein noch nicht aufgestellter Abschluss entschuldigt nicht. § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB sagt ausdrücklich: Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht noch nicht erfüllt ist.
- Wochenende und Feiertag sind kein sicherer Aufschub. § 193 BGB verschiebt Fristen allgemein auf den nächsten Werktag, wenn der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. § 325 HGB ordnet das hier nicht ausdrücklich an. Rechnen Sie mit dem Kalendertag aus der Formel.
Hier liegt die Trennung, die viele Ratgeber unterschlagen. Pflicht ist genau ein Datum: der Tag aus der Formel. Alles davor ist Organisation. Ein Vorlauf von 90 Tagen, ein Termin im Kalender, eine Ampel: Keine dieser Größen steht im Gesetz. Sie sind Arbeitshilfen, und genau deshalb reißt die Frist meistens nicht.
Ein Fall mit Zahlen
Eine GmbH, Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr, Bilanzstichtag 31. Dezember 2025. Die Formel ergibt ein glattes Ergebnis: gewahrt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. Die Aufstellung war bis zum 31. März 2026 fällig, erfolgte im Mai, die Feststellung im Juli. Rechnet die Geschäftsführung Anfang August 2026 nach, bleiben 148 Kalendertage. Genau diese Zahl liefert eine Faustformel nicht.
Dafür ist RegisterRadar gebaut. Sie legen die Gesellschaft mit Rechtsform, Größenklasse und Bilanzstichtag an; die App rechnet das Fristende mit derselben Kappung auf den Monatsletzten, zeigt die verbleibenden Kalendertage und stellt sie auf eine Ampel: grün über 90 Resttagen, gelb bei 90 oder weniger, rot nach Ablauf. Darunter steht der Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB, wobei nur die erste Stufe ein Datum trägt, weil nur sie berechenbar ist.
Was die App nicht tut, gehört genauso hierher: Sie reicht nichts ein, verschickt keine Erinnerungen und ersetzt keine Beratung. Sie beantwortet die eine Frage, die sich rechnen lässt. Was passiert, wenn die Frist reißt, steht in Ordnungsgeld vermeiden: die Offenlegungsfrist einhalten. Ist die Androhung schon zugestellt, zählt die Sechs-Wochen-Frist aus Ordnungsgeld angedroht: Einspruch, Frist und Herabsetzung.
Häufige Fragen
Wie berechne ich die Offenlegungsfrist aus dem Bilanzstichtag?
Bilanzstichtag plus ein Jahr: gleiche Tageszahl, gleicher Monat, Jahreszahl plus eins. Das folgt aus § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Ein Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2025 führt zum Ablauf des 31. Dezember 2026.
Was gilt, wenn der Bilanzstichtag der 29. Februar ist?
Dann endet die Frist am 28. Februar des Folgejahres. Fehlt der maßgebende Tag im letzten Monat, endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Ein Stichtag zum 29. Februar 2028 führt also zum 28. Februar 2029, nicht zum 1. März.
Verschiebt sich die Frist, wenn sie auf ein Wochenende fällt?
Verlassen Sie sich nicht darauf. § 193 BGB verschiebt Fristen allgemein auf den nächsten Werktag, wenn der letzte Tag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt; § 325 HGB ordnet das hier nicht ausdrücklich an. Planen Sie mit dem Kalendertag aus der Rechnung.
Verlängert sich die Frist, wenn der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist?
Nein. Maßgeblich ist der Abschlussstichtag, nicht der Stand der Arbeiten (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB). § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB stellt klar, dass dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht, wenn eine vorausgehende Pflicht wie die Aufstellung noch nicht erfüllt ist.
Gilt für kleine Gesellschaften eine längere Offenlegungsfrist?
Nein, die Größenklasse ändert das Fristende nicht. Die Jahresfrist des § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB gilt für Kleinstkapitalgesellschaften wie für große. Länger ist nur die Aufstellungsfrist nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB: sechs statt drei Monate.
Das Wichtigste in Kürze
Die Offenlegungsfrist endet spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB). Gerechnet wird nach den §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB: gleiche Tageszahl, gleicher Monat, Jahreszahl plus eins. Ein Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2025 führt zum 31. Dezember 2026.
Einen Sonderfall kennt die Rechnung: Fehlt der maßgebende Tag im Zielmonat, endet die Frist mit dessen letztem Tag (§ 188 Abs. 3 BGB). Aus dem 29. Februar wird deshalb der 28. Februar. Kürzer ist die Frist nur bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften: längstens vier Monate (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB).
Nicht verschoben wird die Frist durch eine späte Feststellung oder einen unfertigen Abschluss. Die Größenklasse ändert Umfang und Erleichterungen, nicht den Tag.
- § 325 HGB, Offenlegung
- § 264 HGB, Pflicht zur Aufstellung
- § 242 HGB, Pflicht zur Aufstellung der Bilanz
- § 267 HGB, Größenklassen
- § 267a HGB, Kleinstkapitalgesellschaften
- § 335 HGB, Ordnungsgeldverfahren
- § 187 BGB, Fristbeginn
- § 188 BGB, Fristende
- § 193 BGB, Sonn- und Feiertag; Sonnabend
- Bundesamt für Justiz, Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.