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Fristen

Ordnungsgeld vermeiden: die Offenlegungsfrist einhalten

30. Juli 2026, aktualisiert 3. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · RegisterRadar Redaktion
Kurzantwort

Die Offenlegungsfrist endet ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB). Danach führt das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren, gegen die Geschäftsführung und gegebenenfalls auch gegen die Gesellschaft.

Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist eine der einfachsten Pflichten im GmbH-Alltag und eine der teuersten, wenn sie reißt. Was dann folgt, heißt Ordnungsgeldverfahren und läuft nach § 335 HGB in festen Schritten ab. Dieser Beitrag geht sie durch, nennt den Rahmen, den das Gesetz zieht, und zeigt die eine Frist, die den Betrag noch abwenden kann.

Die Frist: Bilanzstichtag plus zwölf Monate

Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen (§ 325 Abs. 1a HGB). Liegt Ihr Stichtag auf dem 31. Dezember 2025, endet die Frist am 31. Dezember 2026.

Übermittelt wird elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle (§ 325 Abs. 1 HGB). Das gilt für die GmbH genauso wie für die UG (haftungsbeschränkt): Sie ist eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH, mit gleicher Pflicht und gleicher Frist. Auch Kleinstkapitalgesellschaften legen offen, nur in vereinfachter Form (§ 326 Abs. 2 HGB).

Der Startpunkt ist der Stichtag, nicht der fertige Abschluss

Die Frist läuft ab dem Bilanzstichtag, unabhängig davon, wann Ihre Zahlen stehen. Wer die Kanzlei erst im Herbst beauftragt, hat oft drei Viertel der Frist verbraucht, ohne es zu merken.

Wie sich der Weg dorthin rückwärts planen lässt, steht in Jahresabschluss offenlegen: der Zeitplan.

Wie das Ordnungs­geldverfahren abläuft

Wird die Frist versäumt, führt das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durch (§ 335 Abs. 1 HGB). Es richtet sich gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, also gegen die Geschäftsführung persönlich.

Ein Punkt, der oft falsch erinnert wird: Das Verfahren kann daneben auch gegen die Kapitalgesellschaft selbst geführt werden (§ 335 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die verbreitete Formel, es treffe nur die Geschäftsführer und nicht die Gesellschaft, stimmt so nicht.

  1. Fristende Offenlegungsfrist abgelaufen Ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB). Ab hier ist das Verfahren möglich.
  2. danach Androhung mit Kostenentscheidung Das Bundesamt droht ein Ordnungsgeld in bestimmter Höhe an und legt zugleich die Verfahrenskosten auf (§ 335 Abs. 3 HGB).
  3. sechs Wochen Die entscheidende Frist Sechs Wochen ab Zugang der Androhung, um offenzulegen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. danach Festsetzung und Wiederholung Wird die Frist ungenutzt versäumt, wird das Ordnungsgeld festgesetzt und die Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes wiederholt (§ 335 Abs. 4 Satz 1 HGB).
Die Schritte nach § 335 HGB

Der Einstieg kommt still: Zuerst steht nur die Androhung. Wer jetzt einreicht, wendet die Festsetzung ab – die Verfahrenskosten bleiben allerdings.

Welche Beträge das Gesetz nennt und welche nicht

Hier lohnt Genauigkeit, weil zu diesem Thema Zahlen kursieren, die nirgends im Gesetz stehen. § 335 HGB nennt genau zwei Größen und einen Ermäßigungskatalog:

Beträge nach § 335 HGB
AngabeBetragFundstelle
Ordnungsgeld, Mindestbetrag2.500 €§ 335 Abs. 1 Satz 4
Ordnungsgeld, Höchstbetrag25.000 €§ 335 Abs. 1 Satz 4
Herabsetzung bei Kleinstkapitalgesellschaften500 €§ 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
Herabsetzung bei kleinen Kapitalgesellschaften1.000 €§ 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
Herabsetzung in den übrigen Fällen2.500 €§ 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3

Was das Gesetz nicht nennt: eine feste Staffel von Zwischenbeträgen und keine Monatsabstände zwischen den Stufen. Wer liest, nach drei Monaten würden 5.000 Euro und nach sieben Monaten 10.000 Euro fällig, liest eine Zahl ohne Fundstelle. Das Gesetz regelt einen Rahmen und die Wiederholung, nicht einen Fahrplan.

Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB gelten nach § 335 Abs. 1a HGB deutlich höhere Rahmen. Für den typischen Mittelständler ist das ohne Belang.

Die Herabsetzung ist gebunden, nicht Kulanz

Wer die Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, bekommt das Ordnungsgeld herabgesetzt: Das Bundesamt hat es herabzusetzen, es liegt nicht in seinem Ermessen.

Und es gibt eine vierte Nummer: Bei nur geringfügiger Überschreitung der Sechswochenfrist ist jeweils auf einen geringeren Betrag herabzusetzen (§ 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 HGB).

Warum die Frist trotzdem reißt

In der Praxis sind es immer dieselben vier Gründe, und keiner davon ist Nachlässigkeit im engeren Sinn:

Ein Satz aus dem Gesetz nimmt der häufigsten Entschuldigung dabei die Grundlage: Dem Ordnungsgeldverfahren steht nicht entgegen, dass eine vorausgehende Pflicht noch nicht erfüllt ist, etwa die Aufstellung des Abschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags (§ 335 Abs. 1 Satz 3 HGB). Wer noch nicht aufgestellt hat, ist nicht entschuldigt, sondern doppelt im Verzug.

Wenn die Androhung schon da ist

Dann beginnt die einzige Frist, die den Betrag noch abwendet. Sechs Wochen ab Zugang, und in dieser Zeit zählt nur eines: einreichen.

  1. Zugangsdatum festhalten Ab diesem Tag läuft die Frist. Ohne notiertes Datum lässt sich später nicht belegen, ob rechtzeitig erfüllt wurde.
  2. Feststellung nachholen Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses. Ohne ihn fehlt die Grundlage.
  3. Zugang zum Unternehmensregister prüfen Registrierung und Berechtigung klären, bevor die letzte Woche läuft.
  4. Übermitteln und Bestätigung sichern Die Einreichungsbestätigung ist Ihr Nachweis gegenüber dem Bundesamt.
Vier Schritte in den sechs Wochen

Der Einspruch ist der zweite Weg, aber er ersetzt die Offenlegung nicht: Er hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kostenentscheidung bleibt bestehen, solange das Verfahren nicht eingestellt wird. Führt der Einspruch zur Einstellung, ist auch die Kostenentscheidung aufzuheben (§ 335 Abs. 3 HGB).

So bleiben Sie dauerhaft vor der Frist

Ein Beispiel: Stichtag 31. Dezember 2025, Frist also 31. Dezember 2026. Wer rückwärts plant, setzt die Aufstellung in die ersten drei bis sechs Monate (§ 264 Abs. 1 HGB), die Feststellung danach und die Übermittlung auf den Herbst, mit zwei bis drei Monaten Abstand zur Höchstfrist.

Genau dafür ist RegisterRadar gebaut: Aus dem Bilanzstichtag ergibt sich die Frist je Gesellschaft, die Ampel steht ab 90 Tagen vor dem Termin auf Gelb, und der Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens steht daneben: mit dem, was das Gesetz hergibt, und ohne erfundene Zwischenstufen.

Der Nebeneffekt ist in der Praxis oft der wichtigere: Wer die Offenlegung terminiert, stolpert dabei über Änderungen im Gesellschafterkreis, die eine eigene Meldepflicht auslösen können. Beides gehört in denselben Kalender. Mehr dazu in Transparenzregister: die Mitteilungsfiktion gibt es nicht mehr.

Was RegisterRadar nicht leistet: Es ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung und reicht nicht für Sie ein. Es sorgt dafür, dass der Termin nicht der Erste ist, von dem Sie durch Post vom Bundesamt erfahren.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung?

Mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro (§ 335 Abs. 1 Satz 4 HGB). Feste Zwischenbeträge oder Monatsabstände nennt das Gesetz nicht. Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gelten nach § 335 Abs. 1a HGB deutlich höhere Rahmen.

Trifft das Ordnungsgeld die Geschäftsführer oder die Gesellschaft?

Beides ist möglich. Das Verfahren richtet sich gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs und kann daneben auch gegen die Kapitalgesellschaft selbst geführt werden (§ 335 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HGB).

Was kann ich tun, wenn die Androhung schon zugestellt ist?

Sie haben sechs Wochen ab Zugang, um die Offenlegung nachzuholen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen (§ 335 Abs. 3 HGB). Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Wer in dieser Frist einreicht, wendet die Festsetzung ab; die Verfahrenskosten bleiben.

Wird das Ordnungsgeld kleiner, wenn ich kurz nach der Frist offenlege?

Ja, und zwar gebunden. Das Bundesamt hat den Betrag herabzusetzen: auf 500 Euro bei Kleinstkapitalgesellschaften, 1.000 Euro bei kleinen Kapitalgesellschaften, 2.500 Euro in den übrigen Fällen mit höherer Androhung und jeweils auf einen geringeren Betrag bei nur geringfügiger Überschreitung (§ 335 Abs. 4 Satz 2 HGB).

Hilft es, dass der Jahresabschluss noch nicht aufgestellt ist?

Nein. § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB stellt ausdrücklich klar, dass dem Verfahren nicht entgegensteht, wenn eine vorausgehende Pflicht wie die Aufstellung des Abschlusses noch nicht erfüllt ist.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Offenlegungsfrist endet ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB). Danach führt das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren, gegen die Geschäftsführung und gegebenenfalls auch gegen die Gesellschaft.

Das Gesetz nennt einen Rahmen von 2.500 bis 25.000 Euro und die Wiederholung des Verfahrens, aber keine feste Staffel von Zwischenbeträgen und keine Monatsabstände.

Die sechs Wochen ab Zugang der Androhung sind die entscheidende Frist: Wer in ihr offenlegt, wendet die Festsetzung ab; wer nur kurz danach erfüllt, bekommt den Betrag gebunden herabgesetzt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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