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Pflichten

Jahresabschluss offenlegen: welche Unterlagen je Größenklasse

13. September 2026 · 10 Min. Lesezeit · RegisterRadar Redaktion
Kurzantwort

Kleinstkapitalgesellschaften übermitteln nur die Bilanz und können die Hinterlegung verlangen (§ 326 Abs. 2 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften übermitteln Bilanz und Anhang, der Anhang braucht keine Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung (§ 326 Abs. 1 HGB).

Mittelgroße Gesellschaften legen den Abschluss mit Lagebericht und Bestätigungsvermerk offen, dürfen aber Bilanz und Anhang verkürzen (§ 327 HGB). Große Gesellschaften legen alle Unterlagen des § 325 Abs. 1 HGB ungekürzt offen. Frist ist in jedem Fall ein Jahr nach dem Abschlussstichtag.

Die Frist für die Offenlegung kennen die meisten Geschäftsführer: ein Jahr nach dem Abschlussstichtag. Weniger bekannt ist, dass die Pflicht erst erfüllt ist, wenn die Unterlagen vollzählig übermittelt sind. Was dazugehört, bestimmt die Größenklasse der Gesellschaft: Eine Kleinstkapitalgesellschaft übermittelt nur die Bilanz, eine große den vollständigen Abschluss mit Lagebericht und Bestätigungsvermerk. Dieser Beitrag zeigt je Klasse, was eingereicht wird, was vorher erledigt sein muss und was die Stelle prüft, die das Unternehmensregister führt.

Was § 325 HGB als Unterlagen aufzählt

Adressat der Pflicht sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei der GmbH also die Geschäftsführer. Sie haben „für die Gesellschaft“ offenzulegen, und zwar in deutscher Sprache und nur die Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind. Dieser Halbsatz ist der Schlüssel: Was eine Gesellschaft gar nicht aufstellen muss, muss sie auch nicht offenlegen.

§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB nennt diese Unterlagen:

Übermittelt wird elektronisch an die Stelle, die das Unternehmensregister führt. Die Frist steht in § 325 Abs. 1a HGB: spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs, auf das sich die Unterlagen beziehen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Übermittlung (§ 325 Abs. 4 Satz 2 HGB). Wie Sie das Fristende auch bei abweichendem Geschäftsjahr genau bestimmen, zeigt der Beitrag Offenlegungsfrist berechnen.

1 Jahrnach dem Abschlussstichtag ist spätestens zu übermitteln (§ 325 Abs. 1a HGB)
2 von 3Merkmalen entscheiden über die Größenklasse (§ 267 HGB)
2 Stichtagein Folge, bevor eine neue Größenklasse wirkt; Ausnahme Neugründung (§ 267 Abs. 4 HGB)
6 Wochenab Zugang der Androhung, um das Ordnungsgeld abzuwenden (§ 335 Abs. 3 HGB)
Vier Zahlen, an denen die Offenlegungspflicht hängt

Zwei Nachzügler regelt das Gesetz eigens. Liegt der Bericht des Aufsichtsrats nicht innerhalb der Frist vor, ist er unverzüglich nach seinem Vorliegen offenzulegen (§ 325 Abs. 1a Satz 2 HGB). Und wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht nachträglich geändert, ist auch die Änderung offenzulegen (§ 325 Abs. 1b Satz 1 HGB).

Welche Größenklasse gilt

§ 267 HGB unterscheidet kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, § 267a HGB zusätzlich die Kleinstkapitalgesellschaft. Gemessen wird an drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Eine Gesellschaft gehört in eine Klasse, wenn sie mindestens zwei der drei Schwellen nicht überschreitet.

  1. Überschreitet die Gesellschaft mindestens zwei dieser drei Werte nicht: 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer? Ja Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a Abs. 1 HGB), sofern kein Ausschluss nach § 267a Abs. 3 HGB greift.Nein Weiter mit Frage 2.
  2. Überschreitet sie mindestens zwei dieser drei Werte nicht: 7.500.000 € Bilanzsumme, 15.000.000 € Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer? Ja Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB).Nein Weiter mit Frage 3.
  3. Überschreitet sie mindestens zwei dieser drei Werte nicht: 25.000.000 € Bilanzsumme, 50.000.000 € Umsatzerlöse, 250 Arbeitnehmer? Ja Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB).Nein Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB).
In drei Fragen zur Größenklasse nach §§ 267 und 267a HGB

Eine Messung an einem einzigen Stichtag reicht nicht. Die Rechtsfolgen treten nur ein, wenn die Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 Satz 1 HGB). Nach einer Neugründung oder Umwandlung genügt der erste Abschlussstichtag (Satz 2). Eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft im Sinne des § 264d HGB gilt stets als groß (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Die Einzelheiten zur kleinsten Klasse, darunter die Ausnahmen für reine Beteiligungsgesellschaften, stehen im Beitrag Kleinstkapitalgesellschaft: Erleichterungen bei der Offenlegung.

Die Unterlagen je Größenklasse im Überblick

Was je Größenklasse offenzulegen ist (§§ 325 bis 327 HGB)
UnterlageKleinstKleinMittelgroßGroß
Bilanzja, alleinjaja, in der Form für kleine plus Zusatzpostenja
Gewinn- und Verlustrechnungneinneinjaja
Anhangneinja, ohne GuV-Angabenja, ohne Angaben nach § 285 Nr. 2, 8 a und 12ja
Lageberichtnein, nicht aufzustellennein, nicht aufzustellenjaja
Bestätigungsvermerkkeine Prüfungspflichtkeine Prüfungspflichtjaja
Dauerhafte Hinterlegungwählbarneinneinnein
Fundstelle§ 326 Abs. 2§ 326 Abs. 1§ 327§ 325 Abs. 1

Kleinstkapitalgesellschaften haben nur die Bilanz zu übermitteln und können dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen. Dieses Recht besteht nur, wenn sie der Registerstelle mitteilen, dass sie zwei der drei Merkmale des § 267a Abs. 1 HGB für die maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten (§ 326 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Kleine Kapitalgesellschaften übermitteln Bilanz und Anhang. Der Anhang braucht die Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung nicht zu enthalten (§ 326 Abs. 1 HGB). Einen Lagebericht brauchen sie nicht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB), und ihr Abschluss ist nicht prüfungspflichtig, weil § 316 Abs. 1 HGB die Prüfung nur für Gesellschaften verlangt, die nicht klein sind.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen die Bilanz in der verkürzten Form für kleine Gesellschaften übermitteln, müssen aber bestimmte Posten zusätzlich gesondert angeben, etwa den Geschäfts- oder Firmenwert, Grundstücke und Bauten sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Im Anhang dürfen die Angaben nach § 285 Nr. 2, Nr. 8 Buchstabe a und Nr. 12 HGB fehlen (§ 327 HGB). Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und Bestätigungsvermerk gehören dazu.

Verkürzt offenlegen heißt nicht verkürzt aufstellen

§ 327 HGB erleichtert nur, was übermittelt wird. Aufstellen muss eine mittelgroße Gesellschaft die Bilanz weiterhin mit allen Posten des § 266 Abs. 2 und 3 HGB (§ 266 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Wer die Erleichterung nutzt, arbeitet deshalb mit zwei Fassungen: dem vollständigen Abschluss, der geprüft und festgestellt wird, und der gekürzten Fassung für das Register.

Aufstellen, prüfen, feststellen: was vor der Übermittlung liegt

Offengelegt wird der festgestellte Jahresabschluss. Davor liegen je nach Klasse bis zu drei Schritte, und jeder hat seine eigene Regel. Aufzustellen ist der Abschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften dürfen später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate (Satz 4). Für Kleinstkapitalgesellschaften gilt das über § 267a Abs. 2 HGB entsprechend.

  • Aufstellung, mittelgroße und große Gesellschaften 3 Monate
  • Aufstellung, kleine Gesellschaften (längstens) 6 Monate
  • Offenlegung, alle Größenklassen 1 Jahr
Aufstellungsfristen und Offenlegungsfrist im Vergleich, gerechnet ab dem Abschlussstichtag

Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften kommt die Abschlussprüfung dazu. Hat keine Prüfung stattgefunden, kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB). Ein verspäteter Prüfauftrag verschiebt damit die Feststellung und rückt die Offenlegung an das Fristende heran.

Die Frist wartet darauf nicht. § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB stellt klar, dass dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht, wenn eine vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist. Bei der Übermittlung ist außerdem das Datum der Feststellung anzugeben, und ein gesetzlicher Bestätigungsvermerk ist im vollständigen Wortlaut wiederzugeben (§ 328 Abs. 1a HGB).

Was nach der Übermittlung geprüft wird: § 329 HGB

Die Stelle, die das Unternehmensregister führt, prüft, ob die Unterlagen fristgemäß und vollzählig übermittelt worden sind (§ 329 Abs. 1 Satz 1 HGB). Eine Einreichung, der eine Unterlage fehlt, ist für diese Prüfung keine erledigte Offenlegung.

  1. Bis 1 Jahr Übermittlung Unterlagen der Größenklasse elektronisch an die Registerstelle (§ 325 Abs. 1a HGB).
  2. Danach Prüfung Fristgemäß und vollzählig? (§ 329 Abs. 1 HGB)
  3. Bei Zweifeln Nachfrage zur Größe Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl, innerhalb einer angemessenen Frist (§ 329 Abs. 2 HGB).
  4. Bei Lücken Unterrichtung Das Bundesamt für Justiz wird informiert (§ 329 Abs. 4 HGB).
  5. Bundesamt Androhung mit sechs Wochen Frist Ab Zugang laufen sechs Wochen, der Rahmen beträgt 2.500 bis 25.000 € (§ 335 Abs. 1 und 3 HGB).
Von der Übermittlung bis zum Ordnungsgeldverfahren

Hat die Stelle Anlass zu der Annahme, dass eine größenabhängige Erleichterung nicht hätte genutzt werden dürfen, kann sie die Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer anfordern. Bleibt die fristgemäße Mitteilung aus, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen (§ 329 Abs. 2 HGB). Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen nicht oder unvollständig übermittelt wurden, unterrichtet sie die für das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB zuständige Behörde (§ 329 Abs. 4 HGB).

Vor dem Absenden lohnt deshalb ein kurzer Abgleich:

Ein Beispiel mit Zahlen

Eine Beispiel-GmbH mit Stichtag 31. Dezember hatte in den ersten Jahren nach der Gründung als Kleinstkapitalgesellschaft nur ihre Bilanz hinterlegt. Zum 31.12.2024 weist sie 3,1 Mio. € Bilanzsumme, 6,4 Mio. € Umsatzerlöse und 34 Arbeitnehmer aus, zum 31.12.2025 3,4 Mio. €, 7,2 Mio. € und 41 Arbeitnehmer. An beiden Stichtagen überschreitet sie alle drei Kleinst-Schwellen und bleibt unter allen drei Schwellen der kleinen Gesellschaft. Für das Geschäftsjahr 2025 ist sie damit eine kleine Kapitalgesellschaft.

Offenzulegen sind Bilanz und Anhang, ohne Lagebericht und ohne Prüfung. Aufgestellt sein darf der Abschluss bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bis zum 30.06.2026, übermittelt sein muss er bis zum 31.12.2026. Reicht die Geschäftsführung aus Gewohnheit wieder nur die Bilanz zur Hinterlegung ein, fehlt der Anhang. Die Registerstelle kann Umsatz und Arbeitnehmerzahl anfordern und das Bundesamt für Justiz unterrichten. Folgt eine Androhung und werden Bilanz und Anhang erst nach Ablauf der sechs Wochen, aber vor der Entscheidung des Bundesamts zur Einstellung (nicht zur Hinterlegung) übermittelt, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld für eine kleine Kapitalgesellschaft auf 1.000 € herab (§ 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 HGB). Wann die Staffel greift, erklärt der Beitrag Ordnungsgeld herabsetzen nach § 335 Abs. 4 HGB.

RegisterRadar hält für jede Gesellschaft Rechtsform, Größenklasse und Bilanzstichtag fest und rechnet daraus das Fristende, hier den 31.12.2026. Die Ampel springt 90 Tage vorher auf Gelb, also am 02.10.2026, und per E-Mail erinnert die App 90, 30 und 7 Tage vor dem Fristende sowie bei Überschreitung. Die Größenklasse tragen Sie selbst ein und ändern sie, sobald sich die Einordnung ändert. Ob die Unterlagen vollzählig sind, prüft die App nicht, und sie reicht nichts beim Unternehmensregister ein. Die 90 Tage Vorlauf sind die Zeit, in der Sie diesen Abgleich mit Ihrer Kanzlei erledigen.

Häufige Fragen

Muss eine kleine GmbH die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen?

Nein, eine kleine Kapitalgesellschaft übermittelt nur Bilanz und Anhang. Der Anhang braucht die Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung nicht zu enthalten (§ 326 Abs. 1 HGB).

Welche Unterlagen legt eine Kleinstkapitalgesellschaft offen?

Eine Kleinstkapitalgesellschaft übermittelt nur die Bilanz und kann die dauerhafte Hinterlegung verlangen. Voraussetzung ist die Mitteilung an die Registerstelle, dass sie zwei der drei Merkmale des § 267a Abs. 1 HGB an den maßgeblichen Stichtagen nicht überschreitet (§ 326 Abs. 2 HGB).

Muss eine mittelgroße GmbH den Lagebericht offenlegen?

Ja, die mittelgroße Kapitalgesellschaft legt den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk offen. Erleichtert sind nach § 327 HGB nur die Form der Bilanz und einzelne Angaben im Anhang.

Was passiert, wenn bei der Offenlegung eine Unterlage fehlt?

Fehlt eine Unterlage, sind die Unterlagen unvollständig übermittelt, und die Registerstelle unterrichtet das Bundesamt für Justiz (§ 329 Abs. 4 HGB). Dort droht das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB: ein Rahmen von 2.500 bis 25.000 € und sechs Wochen Frist ab Zugang der Androhung.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Welche Unterlagen eine Kapitalgesellschaft offenlegt, richtet sich nach ihrer Größenklasse: Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz, kleine Bilanz und Anhang, mittelgroße den verkürzten Abschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und Bestätigungsvermerk, große alle Unterlagen des § 325 Abs. 1 HGB. Die Frist ist für alle gleich: ein Jahr nach dem Abschlussstichtag.

Die Größenklasse ändert sich erst, wenn die Schwellen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- oder unterschritten werden. Wer wächst, muss danach mehr einreichen als in den Vorjahren. Die Registerstelle prüft nach § 329 HGB, ob fristgemäß und vollzählig übermittelt wurde, und meldet Lücken dem Bundesamt für Justiz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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