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Praxis

Unstimmigkeits­meldung zum Transparenzregister: das Verfahren nach § 23a GwG

21. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · RegisterRadar Redaktion
Kurzantwort

Nach § 23a GwG müssen Banken, Notare und andere Verpflichtete unverzüglich melden, wenn das Transparenzregister nicht zu ihren Erkenntnissen passt: bei fehlender Eintragung, abweichenden Angaben oder anders ermittelten wirtschaftlich Berechtigten. Die registerführende Stelle setzt einen öffentlichen Prüfvermerk, darf Unterlagen von der GmbH verlangen und gibt den Fall an die Bußgeldbehörde, wenn die Angaben falsch sind oder die Lage unklar bleibt.

Die Hausbank eröffnet ein Konto, der Notar beurkundet einen Anteilsverkauf, und beide sehen dabei in das Transparenzregister. Passen die Angaben dort nicht zu dem, was sie in den Unterlagen sehen, sind sie nach § 23a Abs. 1 GwG verpflichtet, das unverzüglich zu melden. Für die betroffene GmbH beginnt damit ein Verfahren, das sie meist erst bemerkt, wenn das Bundesverwaltungsamt Unterlagen anfordert oder der Registerauszug einen Prüfvermerk trägt. Dieser Beitrag erklärt, wer melden muss, was als Unstimmigkeit gilt, wie die Prüfung abläuft und womit sie endet.

Wer melden muss und was eine Unstimmigkeit ist

Meldepflichtig sind nach § 23a Abs. 1 Satz 1 GwG die Verpflichteten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG, also alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes, die zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in das Register sehen: Banken, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler, Güterhändler über den Schwellen und weitere. Auch Behörden trifft die Pflicht nach Satz 3, soweit ihre Aufgabenwahrnehmung nicht beeinträchtigt wird.

Was eine Unstimmigkeit ist, definiert Satz 4 abschließend in drei Fällen:

Der dritte Fall ist der häufigste und der teuerste, weil er meist an einer Beteiligungskette hängt. Wer über eine Holding mehr als 25 Prozent hält, ist wirtschaftlich Berechtigter der Tochter, auch wenn er in deren Gesellschafterliste nicht auftaucht. Wie die Person bestimmt wird, steht im Beitrag wirtschaftlich Berechtigter der GmbH bestimmen. Satz 5 verlangt ausdrücklich, dass die Ermittlung hinter der Meldung nach den Vorgaben des § 3 GwG erfolgt; ein Bauchgefühl der Bank genügt nicht.

Wie das Verfahren bei der registerführenden Stelle abläuft

  1. Schritt 1 Meldung über das Portal Der Verpflichtete meldet unverzüglich über die Vorkehrung auf der Internetseite des Transparenzregisters (Abs. 2).
  2. Schritt 2 Prüfvermerk auf dem Auszug Nach Eingang vermerkt die registerführende Stelle sichtbar auf dem Registerauszug, dass die Angaben der Prüfung unterliegen (Abs. 6 Satz 1).
  3. Schritt 3 Unverzügliche Prüfung Die Stelle prüft und kann vom Melder und von der betroffenen GmbH Informationen und Unterlagen verlangen (Abs. 3).
  4. Schritt 4 Abschluss oder Abgabe Ist die Unstimmigkeit ausgeräumt, wird der Abschluss vermerkt (Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 2). Sonst geht der Fall an die Bußgeldbehörde (Abs. 4).
Von der Meldung bis zum Abschluss nach § 23a GwG

Zwei Punkte entscheiden über den Verlauf. Erstens: Die registerführende Stelle darf nach Abs. 3 Satz 2 von der betroffenen Vereinigung die zur Aufklärung erforderlichen Unterlagen verlangen. Wer diese Anfrage liegen lässt, riskiert nicht nur ein Bußgeld nach § 56 Abs. 1 Nr. 66 GwG, sondern verlängert den Prüfvermerk auf dem eigenen Auszug. Zweitens: Nach Abs. 4 übergibt die Stelle den Fall an die Bußgeldbehörde, wenn sie zu der Erkenntnis kommt, dass die Angaben nicht zutreffen, oder wenn sie die Prüfung wegen unklarer Sachlage nicht abschließen konnte. Schweigen führt also zum selben Ergebnis wie ein bestätigter Fehler.

Der Prüfvermerk ist öffentlich

Solange das Verfahren läuft, trägt der Registerauszug den Vermerk, dass die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Prüfung unterliegen. Jede weitere Bank, jeder Notar und jeder Geschäftspartner mit berechtigtem Interesse sieht ihn. Für die nächste Kontoeröffnung oder Finanzierung ist das ein Grund für Nachfragen, bevor überhaupt jemand die Meldung selbst kennt.

Wie die GmbH das Verfahren beendet

Nach § 23a Abs. 5 Satz 4 GwG gilt das Verfahren als abgeschlossen, wenn die registerführende Stelle oder die Bußgeldbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass die Unstimmigkeit ausgeräumt ist. Das Gesetz nennt dafür zwei Wege: die Erkenntnisse aus der Prüfung nach Abs. 3 oder eine neue oder berichtigende Mitteilung der GmbH selbst. Der zweite Weg ist der schnellere, wenn das Register tatsächlich falsch war.

Drei Ausgangslagen und die passende Reaktion
LageWas zu tun istRechtsgrundlage
Das Register ist falsch, die Bank hat rechtBerichtigende Mitteilung an das Transparenzregister, Unterlagen auf Anfrage nachreichen§ 20 Abs. 1 GwG, § 23a Abs. 5 Satz 4 GwG
Das Register ist richtig, die Bank irrtAnfrage der Stelle vollständig beantworten: Gesellschafterliste, Beteiligungskette, Treuhandverträge§ 23a Abs. 3 Satz 2 GwG
Die Lage ist unklar, etwa bei ausländischer MutterEigentums- und Kontrollstruktur schriftlich darlegen, bevor die Stelle sie selbst erstellt§ 23a Abs. 3a GwG

Im ersten Fall gilt: Die Berichtigung nach § 20 Abs. 1 GwG ist ohnehin Pflicht und keine Reaktion auf die Meldung. Eine unrichtige Mitteilung, die nicht berichtigt wird, ist nach § 56 Abs. 1 Nr. 63 GwG selbst eine Ordnungswidrigkeit. Was der Bußgeldrahmen des § 56 GwG im Einzelnen vorsieht, steht im Beitrag über den Bußgeldrahmen des Transparenzregisters.

Im dritten Fall erstellt die registerführende Stelle nach Abs. 3a selbst eine Eigentums- und Kontrollstrukturübersicht, soweit das zur Prüfung erforderlich ist. Sie wird nicht Teil der Eintragung, aber nach Abs. 5 Satz 2 an den Melder übermittelt, der sie nur für eigene Sorgfaltspflichten verwenden darf. Wer die Struktur selbst sauber darlegt, bestimmt, was in dieser Übersicht steht.

Praxisbeispiel: der Anteilsverkauf, den niemand gemeldet hat

Eine GmbH mit drei Gesellschaftern zu je einem Drittel meldet 2023 alle drei als wirtschaftlich Berechtigte. Im Jahr 2025 verkauft einer seinen Anteil an einen der beiden anderen, der damit 66,7 Prozent hält. Der Notar reicht die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein; an das Transparenzregister denkt niemand. Ein Jahr später eröffnet die GmbH ein Geschäftskonto bei einer zweiten Bank. Die Bank vergleicht Gesellschafterliste und Transparenzregister, findet den ausgeschiedenen Gesellschafter noch als wirtschaftlich Berechtigten und meldet die Unstimmigkeit nach § 23a Abs. 1 GwG.

Die registerführende Stelle setzt den Prüfvermerk und fordert die GmbH auf, den Kaufvertrag und die aktuelle Gesellschafterliste vorzulegen. Der Geschäftsführer reicht beides ein und meldet gleichzeitig die berichtigten Angaben nach § 20 Abs. 1 GwG. Damit ist die Unstimmigkeit ausgeräumt, der Abschluss wird vermerkt. Offen bleibt, ob die Bußgeldbehörde die unterbliebene Meldung von 2025 verfolgt: Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung bestand seit dem Verkauf, und der Vorgang liegt jetzt aktenkundig vor.

Der Fehler lag nicht in der Prüfung, sondern ein Jahr davor beim Gesellschafterwechsel. Genau diese Stelle sichert RegisterRadar: Wer für eine Gesellschaft eine Änderung der wirtschaftlich Berechtigten erfasst, bekommt jeden Monat eine Erinnerung, bis die Meldung an das Transparenzregister als erledigt markiert ist. Das Werkzeug übersetzt „unverzüglich“ nicht in eine Tagesfrist, weil das Gesetz keine nennt; es sorgt dafür, dass der offene Punkt nicht aus dem Blick gerät. Welche zwei Register bei einem Gesellschafterwechsel zu aktualisieren sind, erklärt der Beitrag zum Gesellschafterwechsel.

3Fälle, die als Unstimmigkeit gelten (Abs. 1 Satz 4)
unverzüglichFrist für Meldung und Prüfung, keine Tagesfrist
2 JahreAufbewahrung der Strukturübersicht nach Auflösung (Abs. 3a)
2 WegeZum Abschluss: Prüfung oder berichtigende Mitteilung (Abs. 5)
Die Eckwerte des § 23a GwG

Häufige Fragen

Wer muss eine Unstimmigkeits­meldung zum Transparenzregister abgeben?

Alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, die zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in das Register sehen (§ 23a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG), etwa Banken, Notare, Steuerberater und Immobilienmakler. Sie müssen unverzüglich melden, wenn die Registerangaben nicht zu ihren eigenen Erkenntnissen passen.

Erfährt die GmbH, dass eine Unstimmigkeits­meldung gegen sie vorliegt?

Nicht zwingend vom Melder. Die registerführende Stelle kann nach § 23a Abs. 3 Satz 2 GwG Unterlagen von der betroffenen Gesellschaft verlangen, und nach Abs. 6 trägt der Registerauszug sichtbar den Vermerk, dass die Angaben der Prüfung unterliegen. Spätestens daran erkennt die Gesellschaft das laufende Verfahren.

Was passiert, wenn die GmbH auf die Anfrage der registerführenden Stelle nicht reagiert?

Die Stelle übergibt den Fall nach § 23a Abs. 4 Nr. 2 GwG an die Bußgeldbehörde, wenn sie die Prüfung wegen unklarer Sachlage nicht abschließen konnte. Zusätzlich ist das Nichtvorlegen von Unterlagen nach § 56 Abs. 1 Nr. 66 GwG eine eigene Ordnungswidrigkeit, und der Prüfvermerk bleibt auf dem Auszug.

Wie wird eine Unstimmigkeits­meldung erledigt?

Wenn die Unstimmigkeit ausgeräumt ist (§ 23a Abs. 5 Satz 4 GwG). Das geschieht entweder durch die Erkenntnisse der Prüfung oder durch eine neue oder berichtigende Mitteilung der Gesellschaft an das Transparenzregister. Der Abschluss wird auf dem Registerauszug vermerkt.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Nach § 23a GwG müssen Banken, Notare und andere Verpflichtete unverzüglich melden, wenn das Transparenzregister nicht zu ihren Erkenntnissen passt: bei fehlender Eintragung, abweichenden Angaben oder anders ermittelten wirtschaftlich Berechtigten. Die registerführende Stelle setzt einen öffentlichen Prüfvermerk, darf Unterlagen von der GmbH verlangen und gibt den Fall an die Bußgeldbehörde, wenn die Angaben falsch sind oder die Lage unklar bleibt.

Die schnellste Beendigung ist die berichtigende Mitteilung nach § 20 Abs. 1 GwG, wenn das Register tatsächlich falsch war. Wer Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten sofort meldet, bekommt keine Unstimmigkeitsmeldung; wer sie vergisst, hat sie ein Jahr später bei der nächsten Kontoeröffnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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