Wirtschaftlich Berechtigter der GmbH bestimmen: § 3 GwG
Grundlagen · 4. August 2026 · 11 Min. Lesezeit · RegisterRadar RedaktionDie Frage klingt harmlos: Wem gehört diese GmbH eigentlich? Das Geldwäschegesetz beantwortet sie mit einer Zahl: mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte. Wer darüber liegt, ist wirtschaftlich Berechtigter und gehört ins Transparenzregister. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie die Person bestimmen, warum Quoten in Beteiligungsketten nicht multipliziert werden und wer die Meldung schuldet.
- Was § 3 GwG unter dem wirtschaftlich Berechtigten versteht
- Mittelbare Beteiligung: warum Prozente nicht multipliziert werden
- Wenn niemand über der Schwelle liegt: § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG
- Wer meldet, und warum der Handelsregistereintrag nicht genügt
- Bußgeldrahmen, Unstimmigkeitsmeldungen und ein Fall mit Zahlen
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Was § 3 GwG unter dem wirtschaftlich Berechtigten versteht
§ 3 Abs. 1 GwG definiert den wirtschaftlich Berechtigten als die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung letztlich steht. Zwei Worte tragen die ganze Vorschrift: natürliche Person und letztlich. Eine GmbH kann nie wirtschaftlich Berechtigte einer anderen GmbH sein, und die Prüfung endet nicht auf der ersten Beteiligungsebene.
Für Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt notiert sind, wird § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG konkret. Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt danach jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält (Nr. 1), mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert (Nr. 2) oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (Nr. 3).
Die drei Nummern stehen nebeneinander, nicht hintereinander. Wer 20 Prozent der Anteile hält, aber über einen Stimmbindungsvertrag 60 Prozent der Stimmrechte kontrolliert, ist über Nr. 2 erfasst. Und es können mehrere sein: Bei Gesellschaftern mit 40, 35 und 25 Prozent sind es zwei.
Das Gesetz sagt „mehr als 25 Prozent“, nicht „mindestens 25 Prozent“. Eine Beteiligung von genau 25,0 Prozent überschreitet die Schwelle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG nicht.
Bei einer Vier-Personen-GmbH mit je 25 Prozent liegt deshalb niemand über der Schwelle, solange kein Gesellschafter zusätzlich Stimmrechte oder Kontrolle auf andere Weise bündelt.
Mittelbare Beteiligung: warum Prozente nicht multipliziert werden
Der häufigste Rechenfehler entsteht bei Beteiligungsketten. Eine Holding hält 30 Prozent an der GmbH, eine natürliche Person hält 60 Prozent an der Holding. Aus 60 mal 30 Prozent werden 18 Prozent, also angeblich kein wirtschaftlich Berechtigter. Diese Rechnung steht nirgends im Gesetz.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 GwG bestimmt: Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle liegt nach Satz 3 insbesondere vor, wenn die Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; dafür gilt nach Satz 4 § 290 Abs. 2 bis 4 HGB entsprechend.
Die Prüfung ist damit zweistufig, nicht multiplikativ. Erste Stufe: Beherrscht die natürliche Person die zwischengeschaltete Gesellschaft? Zweite Stufe: Liegen deren Anteile an Ihrer GmbH über 25 Prozent? Fällt die erste Antwort ja aus, werden diese Anteile ungekürzt zugerechnet.
- Die natürliche Person hält die Anteile selbst.
- Mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile (Satz 1 Nr. 1)
- oder der Stimmrechte (Nr. 2)
- oder Kontrolle auf vergleichbare Weise (Nr. 3).
- Die Anteile hält eine Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG.
- Kontrolliert eine natürliche Person diese Vereinigung (Satz 2)?
- Kontrolle heißt beherrschender Einfluss, § 290 Abs. 2 bis 4 HGB (Satz 3 und 4).
- Erst dann werden deren Anteile zugerechnet.
| Sachverhalt | Bewertung |
|---|---|
| 25,0 Prozent der Kapitalanteile direkt | Nicht erfasst. Satz 1 Nr. 1 verlangt mehr als 25 Prozent. |
| 25,1 Prozent der Kapitalanteile direkt | Erfasst nach Satz 1 Nr. 1. |
| 20 Prozent der Anteile, per Vertrag 60 Prozent der Stimmrechte | Erfasst nach Satz 1 Nr. 2. Stimmrechte zählen eigenständig. |
| 100 Prozent einer Holding, die 30 Prozent an der GmbH hält | Mittelbare Kontrolle nach Satz 2: Die Holding wird beherrscht, ihre 30 Prozent werden zugerechnet. |
| 10 Prozent einer Holding, die 90 Prozent an der GmbH hält | Ohne beherrschenden Einfluss auf die Holding trägt dieser Strang nicht. Maßstab ist § 290 Abs. 2 bis 4 HGB. |
| Vier Gesellschafter mit je 25,0 Prozent, keine Absprachen | Niemand über der Schwelle. Dann greift § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG. |
Wenn niemand über der Schwelle liegt: § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG
Bleibt die Prüfung ohne Ergebnis, greift ein Auffangtatbestand. Nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG gilt dann als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner: bei einer GmbH also der oder die Geschäftsführer. In der Praxis heißt diese Person fiktiver wirtschaftlich Berechtigter.
Der Satz stellt zwei Bedingungen. Erstens muss die Vereinigung umfassende Prüfungen durchgeführt haben. Zweitens dürfen keine Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen, also keine Anhaltspunkte, die eine Verdachtsmeldung auslösen. Der Auffangtatbestand ist damit keine Abkürzung, sondern das dokumentierte Ergebnis einer gescheiterten Ermittlung.
Wird der Geschäftsführer gemeldet, folgt auch die Angabe zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nicht mehr aus einer Beteiligung, sondern aus der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GwG).
- Unterlagen zusammentragen Gesellschafterliste, Satzung, Stimmbindungs- und Poolverträge, Treuhandabreden. Ohne diese Papiere ist jede Aussage über Stimmrechte geraten.
- Direkte Schwelle prüfen Wer hält mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder kontrolliert mehr als 25 Prozent der Stimmrechte (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 GwG)?
- Beteiligungsketten aufrollen Je beteiligte Gesellschaft klären, ob eine natürliche Person beherrschenden Einfluss hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GwG).
- Ergebnis und Prüfweg festhalten § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG verlangt Einholen und Aufbewahren, nicht nur das Melden. Bleibt niemand übrig, greift § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG.
Wer meldet, und warum der Handelsregistereintrag nicht genügt
Die Pflicht trifft die Gesellschaft, nicht den Gesellschafter. § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG verpflichtet juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Vier Verben, vier eigenständige Pflichten.
Die Gegenseite ist ebenfalls gebunden: Nach § 20 Abs. 3 GwG haben wirtschaftlich Berechtigte und Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von diesen unmittelbar kontrolliert werden, der Gesellschaft die notwendigen Angaben und jede Änderung unverzüglich mitzuteilen.
| Angabe | Was einzutragen ist |
|---|---|
| Nr. 1: Vor- und Nachname | Der Name der natürlichen Person. |
| Nr. 2: Geburtsdatum | Vollständiges Datum. |
| Nr. 3: Wohnort | Der Wohnort, nicht die vollständige Anschrift. |
| Nr. 4: Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses | Woraus die Stellung folgt: Kapitalanteile, Stimmrechte, Kontrolle auf sonstige Weise oder die Funktion des gesetzlichen Vertreters (§ 19 Abs. 3 GwG). |
| Nr. 5: alle Staatsangehörigkeiten | Alle, nicht nur eine. |
Die Mitteilung hat nach § 20 Abs. 1 GwG elektronisch zu erfolgen. Empfänger ist die registerführende Stelle: § 25 Abs. 1 GwG erlaubt die Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts, und § 1 der Transparenzregisterbeleihungsverordnung benennt dafür die Bundesanzeiger Verlag GmbH.
Der zähste Irrtum in diesem Feld ist die Annahme, ein aktueller Handelsregistereintrag erledige die Sache. Bis zum 31. Juli 2021 stimmte das im Grundsatz: § 20 Abs. 2 GwG in der damaligen Fassung ließ die Mitteilungspflicht als erfüllt gelten, wenn sich die Angaben bereits aus bestimmten Registern ergaben. Diese Fiktion ist entfallen; § 59 Abs. 8 GwG räumte nur noch Übergangsfristen ein.
- bis 31.07.2021 Mitteilungsfiktion Ergaben sich die Angaben aus anderen Registern, galt die Pflicht nach § 20 Abs. 2 GwG in der damaligen Fassung als erfüllt.
- 01.08.2021 Fiktion entfällt Jede Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG meldet selbst.
- 31.03.2022 AG, SE, KGaA Ende der Übergangsfrist, § 59 Abs. 8 Nr. 1 GwG.
- 30.06.2022 GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft Ende der Übergangsfrist, § 59 Abs. 8 Nr. 2 GwG.
- 31.12.2022 alle übrigen Ende der Übergangsfrist, § 59 Abs. 8 Nr. 3 GwG. Seither besteht keine Schonfrist mehr.
Handelsregister und Transparenzregister laufen seitdem getrennt. Die Gesellschafterliste geht nach einem Anteilsverkauf über den Notar an das Registergericht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), das Transparenzregister wartet dagegen auf Ihre eigene Meldung. Welche Schritte nach einem Notartermin in welcher Reihenfolge fällig sind, steht in Gesellschafterwechsel: die zwei Register aktualisieren.
Bußgeldrahmen, Unstimmigkeitsmeldungen und ein Fall mit Zahlen
§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 55 GwG erfasst vier Varianten: Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht einholen, nicht oder nicht vollständig aufbewahren, nicht auf aktuellem Stand halten oder der registerführenden Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilen. Der Rahmen steht in § 56 Abs. 1 Satz 2 GwG: bei vorsätzlicher Begehung bis zu 150.000 Euro, im Übrigen bis zu 100.000 Euro. Für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße nennt § 56 Abs. 3 Satz 1 GwG bis zu 1 Million Euro oder bis zum Zweifachen des gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Das sind Höchstbeträge, keine Regelsätze. Verwaltungsbehörde ist nach § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG das Bundesverwaltungsamt.
Ein veralteter Eintrag fällt meist nicht bei einer Prüfung auf, sondern beim nächsten Bankgespräch. Nach § 23a Abs. 1 GwG haben bestimmte Verpflichtete der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den im Transparenzregister zugänglichen Angaben und ihren eigenen Erkenntnissen feststellen. Kontoeröffnung, Kreditantrag, Beurkundung: Jeder dieser Anlässe ist ein Abgleich.
Ein Beispiel. Eine GmbH hat drei Gesellschafter mit 40, 35 und 25 Prozent. Wirtschaftlich Berechtigte sind die ersten beiden; der dritte liegt mit genau 25,0 Prozent unter der Schwelle. Im März verkauft der zweite 15 Prozentpunkte an den dritten, danach halten die drei 40, 20 und 40 Prozent. Der Verkäufer fällt heraus, der Käufer kommt hinzu. Beide Änderungen sind unverzüglich zu melden. Der Notar übernimmt nur die Gesellschafterliste.
Genau dort setzt RegisterRadar an. Die App führt je Gesellschaft Rechtsform, Größenklasse und Bilanzstichtag, rechnet daraus die Offenlegungsfrist von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB) und blendet einen Transparenzregister-Hinweis ein, sobald Sie eine Gesellschafter- oder Geschäftsführeränderung vermerken. Sie bestimmt den wirtschaftlich Berechtigten nicht und meldet nicht für Sie, sondern verhindert, dass die Änderung zwischen Notartermin und Jahresabschluss aus dem Blick gerät.
Wer den Zeitplan für den Jahresabschluss ohnehin führt, hat damit einen festen Anlass, den Gesellschafterstand durchzusehen; wie dieser Zeitplan aussieht, steht in Jahresabschluss offenlegen: der Zeitplan. Nicht verwechseln sollten Sie beides trotzdem: Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung betreffen das Handelsbilanzrecht und ändern an der Meldepflicht nach § 20 Abs. 1 GwG nichts.
Häufige Fragen
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH?
Jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GwG). Es können mehrere sein. Eine andere Gesellschaft kann es nie sein: Das Gesetz verlangt eine natürliche Person.
Zählt eine Beteiligung von genau 25 Prozent?
Nein. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG verlangt mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile; genau 25,0 Prozent überschreiten die Schwelle nicht. Der Gesellschafter kann aber über Nr. 2 oder Nr. 3 erfasst sein, wenn er zusätzlich mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter, wenn niemand über 25 Prozent liegt?
Dann gelten der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner als wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG), bei einer GmbH also die Geschäftsführer. Das setzt voraus, dass die Gesellschaft zuvor umfassende Prüfungen durchgeführt hat und keine Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen.
Werden Beteiligungsquoten in einer Holdingstruktur multipliziert?
Nein. § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG stellt darauf ab, ob eine natürliche Person die zwischengeschaltete Vereinigung kontrolliert. Ist das der Fall, werden deren Anteile ungekürzt zugerechnet. Kontrolle bedeutet beherrschender Einfluss; dafür gilt § 290 Abs. 2 bis 4 HGB entsprechend (§ 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 GwG).
Reicht der Eintrag im Handelsregister für das Transparenzregister?
Nein, seit dem 1. August 2021 nicht mehr. Die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung ist entfallen; § 59 Abs. 8 GwG sah nur noch Übergangsfristen bis zum 31. März, 30. Juni beziehungsweise 31. Dezember 2022 vor. Seither meldet jede Gesellschaft ihre wirtschaftlich Berechtigten selbst.
Das Wichtigste in Kürze
Wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GwG). In Beteiligungsketten werden Quoten nicht multipliziert: Entscheidend ist, ob eine natürliche Person die zwischengeschaltete Gesellschaft beherrscht (§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GwG). Bleibt nach umfassender Prüfung niemand übrig, gelten die Geschäftsführer als fiktive wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).
Melden muss die Gesellschaft selbst, unverzüglich und elektronisch, mit den fünf Angaben aus § 19 Abs. 1 GwG (§ 20 Abs. 1 GwG). Ein aktueller Handelsregistereintrag ersetzt die Meldung seit dem 1. August 2021 nicht mehr. Verstöße sind nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 55 GwG Ordnungswidrigkeiten; der Rahmen reicht bis 150.000 Euro bei Vorsatz und bis 100.000 Euro im Übrigen, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis 1 Million Euro.
- § 3 GwG – Wirtschaftlich Berechtigter
- § 19 GwG – Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
- § 20 GwG – Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen
- § 23a GwG – Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
- § 56 GwG – Bußgeldvorschriften
- § 59 Abs. 8 GwG – Übergangsregelung nach Wegfall der Mitteilungsfiktion
- § 1 Transparenzregisterbeleihungsverordnung – registerführende Stelle
- § 40 GmbHG – Liste der Gesellschafter
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.