Transparenzregister: der Bußgeldrahmen des § 56 GwG
5. September 2026 · 4 Min. Lesezeit · RegisterRadar Redaktion§ 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG stellt für die unterlassene Mitteilung an das Transparenzregister einen Rahmen von bis zu 150.000 Euro bei Vorsatz und bis zu 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit bereit. Beides sind Höchstbeträge, keine zu erwartenden Zahlen.
Beim Transparenzregister wird viel mit Zahlen gearbeitet, und die meisten davon sind Höchstbeträge. § 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG nennt für die unterlassene Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten bis zu 150.000 Euro bei Vorsatz und bis zu 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit. Das ist ein Rahmen und keine zu erwartende Rechnung. Dieser Beitrag ordnet, worauf sich der Rahmen bezieht, was ihn auslöst und welche Pflicht überhaupt dahintersteht.
Die Pflicht, an der der Bußgeldrahmen hängt
§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG verpflichtet die dort genannten Vereinigungen, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Transparenzregister unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen. Welche Angaben das sind, steht in § 19 Abs. 1 GwG.
| Angabe | Bemerkung |
|---|---|
| Vor- und Nachname | Wie im Ausweisdokument |
| Geburtsdatum | |
| Wohnort | Nicht die vollständige Anschrift |
| Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses | Etwa Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte |
| Staatsangehörigkeiten | Seit der Erweiterung des Katalogs alle, nicht nur eine |
Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, entscheidet § 3 GwG. Hält keine natürliche Person mehr als 25 Prozent, greift der fiktive wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG: der gesetzliche Vertreter. Wie man das im Einzelfall bestimmt, steht in unserem Beitrag zum wirtschaftlich Berechtigten der GmbH.
Was der Rahmen wirklich sagt
§ 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG erfasst die Mitteilungspflicht des § 20 Abs. 1 GwG. Der Rahmen unterscheidet nach dem Verschulden:
- Bis 150.000 Euro
- Wer die Pflicht kennt und die Meldung unterlässt
- Höchstbetrag, keine Regelbuße
- Bis 100.000 Euro
- Wer die Pflicht bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen
- Ebenfalls Höchstbetrag
Ein Bußgeldrahmen ist die Obergrenze für den denkbar schwersten Fall. Was im Einzelfall festgesetzt wird, richtet sich nach Bedeutung der Tat, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Wer den Höchstbetrag als zu erwartende Zahl darstellt, verschärft. Wer ihn verschweigt, verharmlost. RegisterRadar nennt ihn als Rahmen.
Der Irrtum, der die meisten Meldungen verhindert hat
Bis 2021 gab es eine Mitteilungsfiktion: Angaben, die aus dem Handelsregister ersichtlich waren, galten als mitgeteilt. Diese Fiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. ist zum 1. August 2021 ersatzlos entfallen. Deutschland führt seitdem ein Vollregister, in dem jede Vereinigung selbst meldet.
Die Nachmeldefristen des § 59 Abs. 8 GwG endeten je nach Rechtsform zwischen dem 31. März und dem 31. Dezember 2022; die Aussetzung der Bußgeldbewehrung nach § 59 Abs. 9 GwG spätestens am 31. Dezember 2023. Wer heute noch auf die Fiktion vertraut, vertraut auf eine Vorschrift, die es seit vier Jahren nicht mehr gibt. Der Beitrag zur entfallenen Mitteilungsfiktion beschreibt den Übergang im Einzelnen.
Zweiter Begriffsfehler: „Auffangtatbestand“ ist der Fachbegriff für den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG und nicht für eine Befreiung von der Meldepflicht. Wer den Begriff als Entwarnung liest, meldet nicht und fällt genau in den Tatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG.
Was der Anlass für eine Meldung ist
Die Pflicht ist keine einmalige. Sie verlangt, die Angaben auf aktuellem Stand zu halten. Drei Anlässe treten in der Praxis am häufigsten auf:
- Gesellschafterwechsel Anteile wechseln, damit auch die Beteiligungshöhe. Prüfen, ob die 25-Prozent-Grenze über- oder unterschritten wird.
- Wechsel in der Geschäftsführung Beim fiktiven wirtschaftlich Berechtigten ist der gesetzliche Vertreter die gemeldete Person. Ein Wechsel dort ist eine Änderung im Register.
- Änderung persönlicher Angaben Wohnort und Staatsangehörigkeit gehören zu den Angaben des § 19 Abs. 1 GwG und ändern sich außerhalb der Gesellschaft.
RegisterRadar überwacht die Fristen und meldet Änderungsanlässe an. Es reicht nichts beim Transparenzregister ein und meldet dort nichts: Die Mitteilung bleibt Ihre Handlung, die App sorgt dafür, dass sie nicht vergessen wird.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Bußgeld, wenn der wirtschaftlich Berechtigte nicht gemeldet ist?
§ 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG nennt einen Rahmen: bis zu 150.000 Euro bei vorsätzlichem und bis zu 100.000 Euro bei leichtfertigem Verstoß. Das sind Höchstbeträge für den denkbar schwersten Fall und keine Regelbußen; die Festsetzung im Einzelfall richtet sich unter anderem nach Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Gilt die Mitteilungsfiktion noch?
Nein. Die Fiktion des § 20 Abs. 2 GwG in der alten Fassung ist zum 1. August 2021 ersatzlos entfallen; seitdem führt Deutschland ein Vollregister. Auch die Übergangs- und Nachmeldefristen des § 59 Abs. 8 und 9 GwG sind abgelaufen.
Welche Angaben sind zu melden?
Nach § 19 Abs. 1 GwG Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten.
Was ist der Auffangtatbestand?
Der Begriff bezeichnet den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG: Hält keine natürliche Person mehr als 25 Prozent, gilt der gesetzliche Vertreter als wirtschaftlich Berechtigter. Es ist keine Befreiung von der Meldepflicht, sondern eine Regel, wen man meldet.
Das Wichtigste in Kürze
§ 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG stellt für die unterlassene Mitteilung an das Transparenzregister einen Rahmen von bis zu 150.000 Euro bei Vorsatz und bis zu 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit bereit. Beides sind Höchstbeträge, keine zu erwartenden Zahlen.
Gemeldet werden die fünf Angaben des § 19 Abs. 1 GwG, und zwar aktuell zu halten. Die Mitteilungsfiktion aus der Zeit vor August 2021 gibt es nicht mehr; wer sich auf sie verlässt, meldet gar nicht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.