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Pflichten

Transparenzregister: die Mitteilungsfiktion gibt es nicht mehr

30. Juli 2026, aktualisiert 5. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · RegisterRadar Redaktion
Kurzantwort

Die Mitteilungsfiktion aus dem Handelsregister ist seit dem 1. August 2021 entfallen. Deutschland führt seitdem ein Vollregister: Jede juristische Person des Privatrechts und jede eingetragene Personengesellschaft meldet ihre wirtschaftlich Berechtigten selbst an das Transparenzregister (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG).

Bis Juli 2021 galt eine Erleichterung, die viele Gesellschaften bis heute im Kopf haben: Standen die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister, galt die Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt. Diese Mitteilungsfiktion ist ersatzlos entfallen. Seit dem 1. August 2021 führt Deutschland ein Vollregister, und die Übergangsfristen sind längst abgelaufen. Wer sich weiter auf die Fiktion verlässt, hat keine Erleichterung, sondern eine offene Pflicht.

Was sich am 1. August 2021 geändert hat

Das Transparenzregister war ursprünglich als Auffangregister angelegt. § 20 Abs. 2 GwG in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung ordnete an, dass die Mitteilungspflicht als erfüllt gilt, wenn sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben, etwa aus der Gesellschafterliste im Handelsregister.

Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist diese Fiktion gestrichen worden. Seither ist das Transparenzregister ein Vollregister: Jede juristische Person des Privatrechts und jede eingetragene Personengesellschaft teilt ihre wirtschaftlich Berechtigten selbst mit, unabhängig davon, was in anderen Registern steht.

Die Mitteilungspflicht steht in § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG. Sie ist unbedingt formuliert und kennt keinen Vorbehalt zugunsten anderer Register. Der heutige § 20 Abs. 2 GwG regelt etwas ganz anderes, nämlich Mitteilungen nicht eingetragener Vereinigungen über Bezeichnungs- und Sitzänderungen, Verschmelzung, Auflösung und Rechtsformwechsel.

Der häufigste Irrtum

„Unsere Gesellschafterliste ist im Handelsregister aktuell, also sind wir durch.“ Dieser Satz war bis zum 31. Juli 2021 richtig und ist es seitdem nicht mehr.

Eine vollständige Gesellschafterliste erleichtert die Meldung, weil Sie die Angaben nur noch übertragen müssen. Sie ersetzt die Meldung nicht.

Die Übergangsfristen sind abgelaufen

Für Gesellschaften, deren Mitteilungspflicht am 31. Juli 2021 noch als erfüllt galt, hat der Gesetzgeber gestaffelte Nachmeldefristen gesetzt (§ 59 Abs. 8 GwG). Sie sind sämtlich verstrichen.

Nachmeldefristen nach § 59 Abs. 8 GwG
RechtsformFrist zur NachmeldungStatus heute
Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien31. März 2022abgelaufen
GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaftsgesellschaft30. Juni 2022abgelaufen
alle übrigen Fälle31. Dezember 2022abgelaufen

Ergänzend hat § 59 Abs. 9 GwG die Bußgeldbewehrung für die betroffenen Gesellschaften vorübergehend ausgesetzt. Auch dieser Schonzeitraum endete spätestens am 31. Dezember 2023. Eine unterlassene Mitteilung ist heute in vollem Umfang bußgeldbewehrt.

  1. bis 31.07.2021 Mitteilungsfiktion Angaben aus dem Handelsregister galten als übertragen (§ 20 Abs. 2 GwG a. F.).
  2. 01.08.2021 Vollregister Die Fiktion entfällt. Jede Gesellschaft meldet selbst nach § 20 Abs. 1 GwG.
  3. bis 31.12.2022 Nachmeldefristen Gestaffelt nach Rechtsform, § 59 Abs. 8 GwG. Alle abgelaufen.
  4. ab 01.01.2024 voll bußgeldbewehrt Die Aussetzung nach § 59 Abs. 9 GwG ist beendet; für die GmbH endete sie bereits am 30.06.2023.
Vom Auffangregister zum Vollregister

Was „Auffangtatbestand“ heute wirklich meint

Der Begriff wird häufig für die alte Registerfiktion verwendet. Das ist eine Verwechslung. Gemeint ist der fiktive wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG, und der ist keine Erleichterung, sondern eine Auffangregel für die Frage, wen Sie melden.

Wirtschaftlich Berechtigter ist zunächst die natürliche Person, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GwG). Lässt sich nach umfassender Prüfung keine solche Person feststellen, gelten der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner als wirtschaftlich Berechtigte.

Zu melden sind in jedem Fall Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten (§ 19 Abs. 1 GwG).

Wann Sie melden müssen und was es kostet, es nicht zu tun

§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG verlangt die Mitteilung unverzüglich. Eine feste Tageszahl nennt das Gesetz nicht; unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Anlass ist jede Änderung der wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere ein Gesellschafterwechsel, eine Anteilsübertragung oder eine Änderung der Stimmrechtsverhältnisse.

Eine unterlassene, unrichtige, unvollständige oder verspätete Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG. Der Rahmen beträgt bei vorsätzlicher Begehung bis zu 150.000 Euro, bei leichtfertiger Begehung bis zu 100.000 Euro. Das sind Höchstbeträge, keine Regelbußen.

Wie der Ablauf nach einem Notartermin praktisch aussieht, steht in Gesellschafterwechsel: die zwei Register, die Sie aktualisieren müssen.

  1. Wirtschaftlich Berechtigte bestimmen Anteile, Stimmrechte und sonstige Kontrolle prüfen (§ 3 Abs. 2 GwG). Ergebnis dokumentieren, auch wenn es die Auffangregel ist.
  2. Angaben zusammenstellen Name, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des Interesses, alle Staatsangehörigkeiten (§ 19 Abs. 1 GwG).
  3. Unverzüglich mitteilen Über das Transparenzregister-Portal, unter Angabe der Registernummer Ihrer Gesellschaft.
  4. Nachweis ablegen Bestätigung zur Gesellschaftsakte. Bei einer Prüfung ist sie der Beleg, dass unverzüglich gehandelt wurde.
Vier Schritte nach einer Änderung

Warum die Erleichterung so hartnäckig weiterlebt

Die Fiktion war fünf Jahre lang geltendes Recht und stand in dieser Zeit in Merkblättern, Mandantenrundschreiben und Softwaretexten. Vieles davon ist nie nachgezogen worden. Wer heute nach „Transparenzregister Handelsregister genügt“ sucht, findet weiterhin Seiten, die den Stand von 2020 beschreiben.

Der zweite Grund ist die Erfahrung im Betrieb: Wer 2019 eine GmbH gegründet und nie etwas gemeldet hat, hatte damit jahrelang recht. Es gab keinen Bescheid und keine Rückfrage, weil es nichts zu beanstanden gab. Dass sich die Rechtslage darunter geändert hat, merkt man ohne Anlass nicht.

RegisterRadar setzt genau hier an: Die Offenlegungsfrist ergibt sich aus dem Bilanzstichtag, und eine erfasste Gesellschafter- oder Geschäftsführeränderung erzeugt eine Warnung mit dem Hinweis auf § 20 Abs. 1 GwG. Die Meldung selbst nehmen Sie vor; die App sorgt dafür, dass der Anlass nicht untergeht.

Häufige Fragen

Reicht es, wenn die Gesellschafterliste im Handelsregister aktuell ist?

Nein. Seit dem 1. August 2021 gibt es keine Mitteilungsfiktion mehr. § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG verlangt die Mitteilung an das Transparenzregister unabhängig davon, was im Handelsregister steht. Eine aktuelle Gesellschafterliste erleichtert nur das Zusammenstellen der Angaben.

Wir haben seit 2021 nie gemeldet, was jetzt?

Die Mitteilung nachholen. Die Nachmeldefristen des § 59 Abs. 8 GwG endeten je nach Rechtsform zwischen dem 31. März und dem 31. Dezember 2022, die Aussetzung der Bußgeldbewehrung nach § 59 Abs. 9 GwG spätestens am 31. Dezember 2023. Eine verspätete Meldung ist besser als keine.

Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender Meldung?

Der Rahmen des § 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG reicht bei vorsätzlicher Begehung bis 150.000 Euro und bei leichtfertiger Begehung bis 100.000 Euro. Das sind Höchstbeträge; die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

Was ist der Auffangtatbestand im Transparenzregister?

Der fiktive wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG. Lässt sich keine natürliche Person mit mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte und auch keine Kontrolle auf andere Weise feststellen, melden Sie den gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner. Der Begriff hat nichts mit der früheren Registerfiktion zu tun.

Wie schnell muss nach einem Gesellschafterwechsel gemeldet werden?

Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG). Eine feste Tageszahl nennt das Gesetz nicht. Praktisch bedeutet das: im selben Arbeitsgang wie die Handelsregisteranmeldung, nicht erst zum nächsten Jahresabschluss.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Mitteilungsfiktion aus dem Handelsregister ist seit dem 1. August 2021 entfallen. Deutschland führt seitdem ein Vollregister: Jede juristische Person des Privatrechts und jede eingetragene Personengesellschaft meldet ihre wirtschaftlich Berechtigten selbst an das Transparenzregister (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG).

Die Nachmeldefristen des § 59 Abs. 8 GwG endeten spätestens am 31. Dezember 2022, die Aussetzung der Bußgeldbewehrung spätestens am 31. Dezember 2023. Eine unterlassene Mitteilung ist nach § 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG bußgeldbewehrt, bei Vorsatz bis 150.000 Euro, bei Leichtfertigkeit bis 100.000 Euro.

Der Begriff Auffangtatbestand meint heute den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG: Wer keine natürliche Person mit mehr als 25 Prozent Anteilen oder Stimmrechten feststellt, meldet die Geschäftsführung. Das ist keine Befreiung, sondern eine Regel darüber, wen Sie melden.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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